Steuern von A bis Z: (außer-)häusliches Arbeitszimmer Teil II

Steuern von A bis Z: (außer-)häusliches Arbeitszimmer Teil II

Welche Unterschiede es bei der steuerlichen Berücksichtigung von Räumlichkeiten inner- und außerhalb der Praxis bzw. ersten Betriebsstätte zu beachten gilt, geht bereits aus dem ersten Teil des Beitrags vom 13.6.2022 hervor. Der heutige Teil II widmet sich der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für betrieblich und/oder beruflich genutzte Räume und den neuen gesetzlichen Regelungen für die ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice.

Abzugsfähige Aufwendungen (ggf. anteilig)

  • Miete
  • Gebäudeabschreibung, Sonderabschreibung
  • Finanzierungskosten für Kredite zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur eines Gebäudes
  • Reinigungskosten
  • Wasser- und Energiekosten
  • Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherungen
  • Renovierungskosten
  • Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, nicht hingegen Luxusgegenstände, die primär zur Dekoration gedacht sind[1]
  • Sonstige

Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, die dem Arbeitszimmer nicht direkt zugeordnet werden können, sind anteilig zu ermitteln. Beträgt die Gesamtwohnfläche einer Wohnung 200 qm und sind hiervon 30 qm dem Arbeitszimmer zugehörig, so entfallen 15 % der Aufwendungen auf das Arbeitszimmer.

Wann wird ein Raum als Arbeitszimmer anerkannt?

Nebenräume wie Keller, Waschküche, Abstellräume und Dachböden (Zubehörräume) bleiben bei der Ermittlung der Wohnfläche grundsätzlich außer Ansatz. Bei dem von einem Pensionär ausschließlich für seine Gutachtertätigkeit genutzten Raum im Keller handelt es sich jedoch nach dem Urteil des BFH VIII R 3/12 vom 11.11.2014, BStBl. II 2015 S. 382, um ein häusliches Arbeitszimmer. Der Kellerraum war abweichend von den vorgenannten Grundsätzen zu berücksichtigen, da er unmittelbar dem Wohnen diente und nach seiner baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung mit dem Standard eines Wohnraums und nicht dem eines Zubehörraums vergleichbar war. Hinsichtlich der für die Frage eines betragsmäßig unbegrenzten Kostenabzugs notwendigen Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sind danach Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten ebenso wenig zu berücksichtigen wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da die Tätigkeit des Pensionärs als Vermieter wegen ihrer Geringfügigkeit im Urteilsfall hinter die Gutachtertätigkeit zurücktreten musste. Nach dem Verfahren X R 26/13 hat der BFH mit Urteil vom 17.2.2016 entschieden, dass die anteilige Berücksichtigung von privat genutzten Nebenräumen (in dem Streitfall Küche, Bad und Flur) nicht möglich ist. Ebenso zählen nach dem Verfahren VIII R16/15 Modernisierungskosten für private Nebenräume nicht dazu (in diesem Falle Bad und Flur), die Tür vom Flur zum Arbeitszimmer kann jedoch unmittelbar dem Arbeitszimmer zugeordnet werden.[2]

Was gilt es bei der Ermittlung des Gewinns zu beachten?

Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit entschied der BFH (Urteil v. 16.06.2020 – VIII R 15/17), dass eine Gewinnkorrektur aufgrund einer dauerhaft vorgelegenen Betriebsausgabenabzugsbeschränkung nicht in Betracht kommt. Die infolge der Abzugsbeschränkung (teilweise) nicht abziehbare Absetzung für Abnutzung (AfA) kann nicht gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden.

Pflicht zur Versteuerung des Arbeitszimmers bei Veräußerung des Eigenheims aktuell strittig

Kommt es zur Veräußerung des Eigenheims inklusive nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Arbeitszimmer innerhalb von 10 Jahren nach Kauf im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes, so ist nach dem BMF-Schreiben vom 5.10.2000 (BStBl. I 2000, S. 1.383) der anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn auch dann zu besteuern, wenn der Rest aufgrund der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken steuerfrei ist. Dieser Auffassung hat jedoch das FG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 20.3.2018 (8-K-1160/15) widersprochen und stattdessen generell das Arbeitszimmer als nicht selbstständigen Teil des zu Wohnzwecken genutzten Eigenheimes definiert. Revisionen sind derzeit beim BFH unter den Aktenzeichen IX R 11/18 und IX R 27/29 anhängig.

Neue Homeoffice Pauschale auch für Arztpraxen

Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020 S. 3096) hat der Gesetzgeber die sogenannte Homeoffice-Pauschale eingeführt: In den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 können Steuerpflichtige für bis zu 120 Tage, an denen sie ausschließlich im Homeoffice betrieblich oder beruflich tätig sind, 5 € pro Tag, jedoch maximal 600 € pro Jahr geltend machen. Die Berücksichtigung von Fahrtkosten (mittels Entfernungspauschale, Reisekosten) ist für diese Tage ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen nicht vorliegen.

 

Kommentar

“Mehr Infos zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis finden Sie in “Chefsache” unter https://www.gesundheitsmarktwissen.de/. Der Anspruch dieses XXL-Werkes ist es, zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis eine fundierte Hilfestellung zu bieten.

Neben “Chefsache” finden Sie in unserem digitalen Wissensportal Gesundheitsmarktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.”

Quelle: GESUNDHEITSMARKTWISSEN

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