Steuern von A bis Z: Beiträge zur Altersvorsorge

Steuern von A bis Z: Beiträge zur Altersvorsorge

Zu den als Sonderausgaben begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen,
  • Beiträge zugunsten eines privaten Versorgungsprodukts (sogenannte Basis-/„Rürup“-Rente), zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung oder zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, jeweils unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, sowie
  • Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse

Der Höchstbetrag der steuerlich berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen betrug bis zum Veranlagungszeitraum 2014 pro Jahr

  • für Alleinstehende 20.000 Euro,
  • für Verheiratete 40.000 Euro.

Seit dem 1.1.2015 ist der Höchstbetrag an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt, das sind 25.787 Euro bzw. 51.574 Euro für den Veranlagungszeitraum 2021, 25.639 Euro bzw. 51.278 Euro für den Veranlagungszeitraum 2022 und 26.528 Euro bzw. 53.056 Euro für den Veranlagungszeitraum 2023.

Die nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesen gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers sind zunächst den Altersvorsorgeaufwendungen wie eigene Aufwendungen hinzuzurechnen. Beginnend ab dem Jahr 2005 sind zunächst jedoch nur 60% der Altersvorsorgeaufwendungen, maximal 60% des Höchstbetrags, abzüglich des vollen steuerfreien Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung bzw. des gleichgestellten Zuschusses als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Dieser Anteil steigt pro Jahr um zwei Prozentpunkte, sodass für das Jahr 2021 92% von 25.787 Euro bzw. 51.574 Euro (Höchstbetrag 23.724 Euro/47.448 Euro) und für das Jahr 2022 94% von 25.639 Euro bzw. 51.278 Euro (Höchstbetrag 24.101 Euro/48.202 Euro) – jeweils vor Anrechnung des vollen Arbeitgeberbeitrags bzw. -zuschusses – abzugsfähig sind. Statt – wie bisher vorgesehen – erst ab 2025, können nach der Änderung des § 10 Abs. 3 S. 6 EStG bereits ab dem Jahr 2023 100% der Aufwendungen, maximal der Höchstbetrag, ggf. abzüglich eines steuerfreien Arbeitgeberanteils, steuerlich geltend gemacht werden.

 

Kommentar:

„Mehr Infos zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis finden Sie in der Publikation „Praxiswissen“ unter PUBLIKATIONEN. Der Anspruch dieses XXL-Werkes ist es, zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis eine fundierte Hilfestellung zu bieten.

Neben der Publikation „Praxiswissen“ finden Sie in unserem digitalen Wissensportal Gesundheitsmarktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.“

Quelle: PUBLIKATIONEN

Autor Christoph Scheen
Arrow right icon