Unter dem Begriff betriebliche Altersversorgung werden betriebliche Maßnahmen zusammengefasst, die dazu dienen, den Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen gegen mindestens ein biometrisches Ereignis (Alter, Tod, Invalidität) abzusichern. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind in den folgenden Übersichten zusammengefasst.
Steuerliche Behandlung der betrieblichen kapitalgedeckten Altersversorgung
Durchführungsweg | Beitragsphase (Ansparphase) | Leistungsphase (Auszahlungsphase) |
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Direktversicherung | Beiträge des Arbeitgebers sind aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge seit dem 1.1.2018 bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (2022: 6.768 € jährlich oder 564 € monatlich, 2023: 7.008 € jährlich oder 584 € monatlich) steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG, unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen, beachte auch § 82 Abs. 2 Satz 2 EStG hins. eines Auszahlungsplans oder der Zahlung einer Rente). Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag liegt bei 4% (2022: 3.384 € jährlich oder 282 € monatlich, 2023: 3.504 € jährlich oder 292 € monatlich). Vor dem 1.1.2018 waren Beiträge der Arbeitgeber nur bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, allerdings gab es für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden, eine Erhöhung des steuerfreien Betrages um jährlich 1.800 €. Dieser war jedoch sozialversicherungspflichtig. | Zahlungen der Direktversicherung sind beim Arbeitnehmer in den nebenstehenden Fällen als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG). Lebenslange Rentenzahlungen der Direktversicherung, die nicht auf den oben genannten oder ähnlichen in § 22 Nr. 5 S. 2 EStG genannten begünstigten, insbesondere steuerbefreiten Beiträgen beruhen, sind beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte mit dem herabgesetzten Ertragsanteil steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 S. 2 a) i. V. m. Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG). Kapitalzahlungen aus Altverträgen sind grundsätzlich nicht steuerpflichtig; die Mindestlaufzeit von 12 Jahren für die Steuerfreiheit der (außer-)rechnungsmäßigen Zinsen ist jedoch zu beachten (§§ 22 Nr. 5 S. 2 b), 52 Abs. 28 S. 5 EStG), aus Neuverträgen nur nach Maßgabe des § 20 Abs.1 Nr. 6 EStG. |
Beachte: Beiträge des Arbeitgebers aufgrund von Altzusagen (= Versorgungszusage, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden) werden weiterhin bis zu einer Höhe von 1.752 € mit 20% pauschal besteuert (§ 40b Abs. 1 EStG), wenn vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zu der Direktversicherung pauschal besteuert wurde (§ 52 Abs. 40 Satz 1 EStG). | ||
Über die genannten Beträge hinausgehende Beiträge des Arbeitgebers werden grundsätzlich individuell besteuert, aber der Arbeitnehmer kann die Förderung für die „Riester-Rente“ in Anspruch nehmen (Altersvorsorgezulage, Sonderausgabenabzug). Über die genannten Beträge hinausgehende Beiträge des Arbeitgebers werden grundsätzlich individuell besteuert, aber der Arbeitnehmer kann die Förderung für die „Riester-Rente“ in Anspruch nehmen (Altersvorsorgezulage, Sonderausgabenabzug). Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge sind steuerfrei, soweit sie 4% der Beitragsbemessungsgrenze für jedes Jahr, in dem das Dienstverhältnis bestanden hat, höchstens jedoch 10 Kalenderjahre nicht übersteigt. | Zahlungen der Direktversicherung sind, soweit für die Beiträge keine Riester-Förderung oder andere Vergünstigungen in Anspruch genommen worden sind (sonst wieder volle Steuerpflicht nach (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG), im Fall von lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, beim Arbeitnehmer mit dem herabgesetzten Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG, andere Zahlungen, insbesondere Einmalzahlungen, entsprechend den Regelungen für Versicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG voll oder zur Hälfte zu versteuern, (§ 22 Nr. 5 S. 2 a) und b) EStG). | |
Pensionskasse | Beiträge des Arbeitgebers sind aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge seit dem 1.1.2018 bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (2022: 6.768 € jährlich oder 564 € monatlich, 2023: 7.008 € jährlich oder 584 € monatlich) steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG, unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen, beachte auch § 82 Abs. 2 S.2 EStG hinsichtlich eines Auszahlungsplans oder der Zahlung einer Rente). Vor dem 1.1.2018 waren Beiträge der Arbeitgeber nur bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, allerdings gab es für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden, eine Erhöhung des steuerfreien Betrages um jährlich 1.800 €. Dieser war jedoch sozialversicherungspflichtig. Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse können nach Maßgabe des § 40b EStG pauschal mit 20% besteuert werden. | Zahlungen der Pensionskasse sind beim Arbeitnehmer in den nebenstehenden Fällen oder solchen nach sonstigen Vorschriften begünstigter Beiträge als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG). |
Beiträge des Arbeitgebers aufgrund von Altzusagen (= Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden) werden weiterhin mit 20 % bis zu einem Betrag von 1.752 € pauschal besteuert (§ 40b Abs. 1 EStG a. F., § 52 Abs. 40 Satz 1 EStG). Ein entsprechendes Wahlrecht des Arbeitnehmers bestand nicht. | Lebenslange Rentenzahlungen der Pensionskasse sind beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte mit dem herabgesetzten Ertragsanteil steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a i. V. m. Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG), andere Zahlungen, insbesondere Einmalzahlungen, entsprechend den Regelungen für Versicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, voll oder zur Hälfte zu versteuern, (§ 22 Nr. 5 S. 2 a) und b) EStG). | |
Über die genannten Beträge hinausgehende Beiträge des Arbeitgebers werden grundsätzlich individuell besteuert, aber der Arbeitnehmer kann z. B. die Förderung für die „Riester-Rente“ in Anspruch nehmen (Altersvorsorgezulage, Sonderausgabenabzug). Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge können wie bei einer Direktversicherung entsprechend den dortigen Ausführungen steuerfrei sein. Änderungen ab 1.1.2018 wie bei einer Direktversicherung (siehe oben). | Lebenslange Rentenzahlungen der Pensionskasse sind beim Arbeitnehmer mit dem herabgesetzten Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (§ 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a EStG) steuerpflichtig, andere Zahlungen, insbesondere Einmalzahlungen, entsprechend den Regelungen für Versicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, voll oder zur Hälfte zu versteuern, (§ 22 Nr. 5 S. 2 a) und b) EStG). Auf „Riester“-geförderten Beiträgen und Zulagen beruhende Leistungen sind dagegen als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG). | |
Pensionsfonds | Beiträge des Arbeitgebers sind aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge seit dem 1.1.2018 bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (2022: 6.768 € jährlich oder 564 € monatlich, 2023: 7.008 € jährlich oder 584 € monatlich) steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG, unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen, beachte auch § 82 Abs. 2 S. 2 EStG hinsichtlich eines Auszahlungsplans oder der Zahlung einer Rente). | Zahlungen des Pensionsfonds sind beim Arbeitnehmer in den nebenstehenden Fällen oder solchen nach bestimmten sonstigen Vorschriften begünstigter Beiträge als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG). |
Bei einer Direktversicherung (siehe oben) | ||
Keine Pauschalierung der Beiträge möglich (§ 40b EStG). | ||
Beiträge des Arbeitgebers werden individuell besteuert (Lohnsteuerkarte oder der Arbeitnehmer nimmt die Förderung für die „Riester-Rente in Anspruch (Altersvorsorgezulage, Sonderausgabenabzug). | Lebenslange Rentenzahlungen des Pensionsfonds sind beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte nur mit dem herabgesetzten Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. Bb EStG steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a EStG), andere Zahlungen, insbesondere Einmalzahlungen, entsprechend den Regelungen für Versicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, voll oder zur Hälfte zu versteuern (§ 22 Nr. 5 S. 2 a) und b) EStG) soweit die Riester-Förderung nicht in Anspruch genommen wird (dann volle Steuerpflicht als sonstige Einkünfte, § 22 Nr. 5 S. 1 EStG). | |
Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge können wie bei einer Direktversicherung entsprechend den dortigen Ausführungen steuerfrei sein. Die alte Fassung vor dem 1.1.2018 war wie bei einer Direktversicherung (siehe oben). Leistungen des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften sind steuerfrei, wenn die hierdurch entstehenden zusätzlichen Betriebsausgaben gleichmäßig auf die zehn folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden (§ 3 Nr. 66 EStG); zu weiteren Details siehe BMF-Schreiben vom 10.7.2015 (BStBl. I 2015, S. 544). | Zahlungen des Pensionsfonds sind beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG). | |
Unterstützungskasse | Kein Zufluss beim Arbeitnehmer in Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers; dies gilt auch bei einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. | Zahlungen sind beim Arbeitnehmer als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (d. h. Lohnsteuer-Abzug durch Arbeitgeber) - ggf. Inanspruchnahme der Versorgungsfreibeträge - voll steuerpflichtig (§ 19 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG). |
Pensionszusage | Kein Zufluss beim Arbeitnehmer in Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers; dies gilt auch bei einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. | Zahlungen sind beim Arbeitnehmer als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (d. h. Lohnsteuer-Abzug durch Arbeitgeber) - ggf. Inanspruchnahme der Versorgungsfreibeträge - voll steuerpflichtig (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). |
Kommentar:
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Quelle: PUBLIKATIONEN