Steuern von A bis Z: Betriebsvermögen

Steuern von A bis Z: Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, sind steuerverhaftet, was bedeutet, dass zukünftig gebildete stille Reserven oder Wertminderungen im Falle einer Entnahme oder Veräußerung des Wirtschaftsgutes den Gewinn beeinflussen und somit der Besteuerung unterliegen.

Das steuerliche Betriebsvermögen untergliedert sich in notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter, die kein Betriebsvermögen darstellen, sind dem Privatvermögen zuzurechnen.

Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden und dazu bestimmt sind (R 4.2 Abs. 1 S. 1 EStR 2022). Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 1 Satz 4 EStR 2022).

Ein Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen ist bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und bei der Einnahmen-Überschussrechnung in vollem Umfang möglich (BFH vom 2.10.2003, BStBl II 2004, S. 985).

Bei einer Personengesellschaft besteht das Betriebsvermögen sowohl aus den Wirtschaftsgütern, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer gehören, als auch aus den Wirtschaftsgütern, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören (Sonderbetriebsvermögen) , R 4.2 Abs. 2 EStR 2022.

Bei freiberuflich Tätigen können Wirtschaftsgüter nur in geringerem Umfang dem Betriebsvermögen zugeordnet werden als bei Gewerbetreibenden, denn die Wirtschaftsgüter müssen hierzu dem freiberuflichen Berufsbild entsprechen. In der Regel scheiden daher Anteile, Wertpapiere und vermietete Immobilien als gewillkürtes Betriebsvermögen aus (BFH vom 24.8.1989, IV R 80/88, BStBl. II 1990, S. 17; BFH vom 18.8.1992, VIII R 22/89, BFH/NV 1993, S. 465; BFH vom 24.2.2000, IV R 6/99, BFH/NV 2000, S. 916).

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder zu mehr als 90 % außerbetrieblichen Zwecken dienen, sind in vollem Umfang notwendiges Privatvermögen, R 4.2 Abs. 1 S. 5 EStR 2022.

 

Kommentar:

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Quelle: PUBLIKATIONEN

Autor Christoph Scheen
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