Steuern von A bis Z: Verluste als Besonderheit bei der Abgeltungssteuer

Steuern von A bis Z: Verluste als Besonderheit bei der Abgeltungssteuer

Folgendes ist zu beachten:

  • Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
  • Es ist auch kein Verlustabzug i.S.d. § 10d EStG mit Einkünften aus anderen Veranlagungszeiträumen zulässig.
  • Eine Verlustverrechnung ist jedoch innerhalb der Kapitaleinkünfte möglich, wobei die Verrechnung entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 EStG zu erfolgen hat. Bei der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG ist eine depotübergreifende Verrechnung laufender Verluste nach § 20 Abs. 6 entsprechend § 43a Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung von vor dem 1.1.2009 entstandenen Altverlusten möglich (BFH-Urteil VIII R 23/15 vom 29.8.2017, BStBl. II 2019 S. 54).
  • Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (aus Erwerben vor dem 1.1.2009 entstanden) konnten bis zum 31.12.2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wegen des für sie i. d. R. noch geltenden Halbeinkünfteverfahrens allerdings nur zur Hälfte. Dies ist auch verfassungsgemäß (BFH-Urteil VIII R 37/13 vom 3.11.2015, BStBl. II 2016 S. 273). Danach ist nur noch ein Abzug bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich. Wegen der nach dem Gesetz nur befristet bis zum 31.12.2013 möglichen Verrechnung der Altverluste hat der BFH unter Az. IX R 48/15 am 6.12.2016 die Verfassungsmäßigkeit bestätigt (BStBl. 2017 II, S. 313).
  • Schedulenbesteuerung, d.h. Verrechnung nur mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG
  • Die Finanzverwaltung vertritt darüber hinaus die Auffassung (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl. I 2016 S. 85), dass Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht isoliert mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen (siehe dazu BFH Urteil, Az. VIII R 5/15 vom 29.8.2017).
  • Ab dem 1.1.2021 dürfen Verluste aus bestimmten Termingeschäften wie z.B. aus dem Verfall von Optionen bzw. Veräußerungsverluste aus Termingeschäften ähnlichen Finanzinstrumenten nur bis zu einem Betrag i.H.v. 20.000 Euro mit Gewinnen aus entsprechenden Geschäften sowie mit Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden, § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Nicht verrechnete Verluste können auf die Folgejahre vorgetragen und entsprechend (d.h. bis zu 20.000 Euro) verrechnet werden.
  • Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen, aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen oder der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG oder deren Übertragung auf Dritte oder aus ihrem sonstigen Ausfall, dürfen nur eingeschränkt, bis zu 20.000 Euro, mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, § 20 Abs. 6 S-. 6 EStG. Nicht verrechnete Verluste können auf die Folgejahre vorgetragen und entsprechend (d.h. bis zu 20.000 Euro) verrechnet werden.

 

Kommentar:

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Quelle: E-MARKTWISSEN

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