Steuern von A – Z: Angestelltenverhältnis / Selbstständige Tätigkeit

Steuern von A - Z: Angestelltenverhältnis / Selbstständige Tätigkeit

Ärzte können im Angestelltenverhältnis oder selbstständig tätig sein.

Als Arbeitnehmer beziehen sie Arbeitslohn, der nach Abzug etwaiger Werbungskosten der Einkommensteuer unterliegt. Vom Arbeitgeber wird die Lohnsteuer, eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, auf den Arbeitslohn ermittelt und einbehalten. Da der Arbeitgeber für die Lohnsteuer nach § 42d EStG haftet, ist eine klare Abgrenzung erforderlich, um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden.

Daneben können angestellte Ärzte aus einer selbstständigen Tätigkeit Freiberuflereinkünfte beziehen. Ist die zusätzliche Tätigkeit aber Ausfluss des Arbeitsverhältnisses, sind die Einnahmen hieraus der Angestelltentätigkeit zuzuordnen, wie unter Umständen Poolvergütungen.  Erzielt ein in eigener Praxis tätiger Arzt zusätzlich zu den Praxiseinnahmen noch Nebeneinkünfte, sind diese i.d R. Ausfluss der selbstständigen Tätigkeit und somit dieser zuzuordnen.

Bei den folgenden ärztlichen Leistungen liegt selbstständige bzw. nichtselbstständige Tätigkeit vor:

SelbstständigkeitNichtselbstständigkeit
Praxisvertretung durch einen anderen Arzt mit eigener Praxis während Urlaub/KrankheitAssistenzarzt vertritt niedergelassenen Arzt während Urlaub/Krankheit
Arzt, mit eigener Praxis, übt eine Nebentätigkeit als Betriebsarzt, Knappschaftsarzt, Hilfsarzt bei den Gesundheitsämtern, Vertragsarzt der Bundeswehr usw. ausArzt ohne Kassenarztzulassung führt Praxis eines älteren Kassenarztes als Vertreter weiter
Einnahmen aus eigener Praxis eines Knappschaftsarztes, die er neben seiner Knappschaftstätigkeit unterhältMusterungsvertragsärzte im Rahmen der Musterungskommission
Freipraktizierender Arzt/Zahnarzt als Vorstandsmitglied einer kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen VereinigungEinnahmen eines Amtsarztes aus öffentlichen Impfungen stellen Dienstbezüge dar
Krankenhausarzt (Chefarzt/Oberarzt) mit wahlärztlichen Leistungen im Rahmen der eigenen Praxis (privates Liquidationsrecht)Weiterbildungs-/Zahnarztassistent bei einem niedergelassenen Arzt
Selbstständiger Arzt/Zahnarzt als Rechnungsprüfer der kassenärztlichen AbrechnungsstelleKrankenhausarzt (Chefarzt/Oberarzt), der wahlärztliche Leistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt
Ärztliche Notfalldiensttätigkeit eines Krankenhausarztes, wenn eigenverantwortlich tätig und nicht weisungsgebunden

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) vom 4.4.2017 (BGBl. I 2017, S. 778) wurde für Honorar-Notärzte im Rettungsdienst die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung beschlossen. Die Beitragsfreiheit besteht allerdings nur dann, wenn die Honorar-Notärzte entweder in eigener Praxis niedergelassen oder anderweitig mindestens 15 Wochenstunden beschäftigt sind. Für die ansonsten an Krankenhäusern in der ambulanten und stationären Versorgung eingesetzten „Honorarärzte“ wird insbesondere nach der restriktiven Rechtsprechung der Landessozialgerichte (z. B. LSG Schleswig-Holstein vom 22.11.2016 – L 5 KR 176/16) die Tätigkeit als Scheinselbstständigkeit angesehen mit der Folge, dass Sozialversicherungspflicht besteht.

Nebenberufliche Helfer in Impfzentren, Impfteams oder Testzentren können, sofern sie sich im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung befinden, von der Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro, § 3 Nr. 26 S. 1 EStG Gebrauch machen, siehe Kapitel Freibeträge. Pauschbeträge und Höchstbeträge.

 

Kommentar:

“Mehr Infos zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis finden Sie in “Chefsache” unter https://www.gesundheitsmarktwissen.de/. Der Anspruch dieses XXL-Werkes ist es, zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis eine fundierte Hilfestellung zu bieten.

Neben “Chefsache” finden Sie in unserem digitalen Wissensportal E-Marktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.”

Quelle: GESUNDHEITSMARKTWISSEN

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