Steuerpflicht ärztlicher Tätigkeit ohne therapeutisches Ziel

Steuerpflicht ärztlicher Tätigkeit ohne therapeutisches Ziel

Steht bei einer ärztlichen Leistung kein therapeutisches Ziel im Vordergrund, handelt es sich um keine Heilbehandlungsleistung, mit der Konsequenz, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG nicht greift. Die Leistung unterliegt der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt, § 10 Abs. 1 UStG. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger oder ein anderer aufwendet, um diese Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Im Gegenzug kann die Vorsteuer aus den im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen erhaltenen Eingangsrechnungen abgezogen werden, bei gemischter Nutzung anteilig, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 UStG.

Keine Heilbehandlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG sind beispielsweise:

  1. Die schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt
  2. Die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen einer Fortbildung gehalten wird
  3. Die Lehrtätigkeit
  4. Die Lieferungen von Hilfsmitteln, z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen
  5. Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten
  6. Die Erstellung von Alkohol-Gutachten, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, über Berufstauglichkeit, in Versicherungsangelegenheiten oder in Unterbringungssachen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31.7.2007, V B 98/06, BStBl. 2008 II, S. 35, und BFH-Urteil vom 8.10.2008, V R 32/07, BStBl. 2009 II, S. 429), Einstellungsuntersuchungen, Untersuchungsleistungen wie z.B. Röntgenaufnahmen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 8.11.2001, BStBl. I, S. 826, BMF-Schreiben vom 4.5.2007, BStBl. I, S. 481, und EuGH-Urteil vom 20.11.2003, C-307/01, d‘Ambrumenil und Dispute Resolution Services)
  7. Meldungen eines Arztes, z.B. an das epidemiologische Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen bestehen. Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z. B. an das klinische Krebsregister, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können.
  8. Kosmetische Leistungen von Podologinnen/Podologen in der Fußpflege. Für die Finanzverwaltung kommt die Umsatzsteuerbefreiung bei den Podologen nur bei Vorlage einer Arzt- bzw. Heilpraktiker-Verordnung in Betracht. Nach der Entscheidung des BFH XI R 13/14 vom 1.10.2014, HFR 2015, S. 278, handelt es sich bei medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen
  9. des § 3 PodG, die Podologen erbringen, dagegen um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, während “selbstindizierte” Behandlungen keine Heilbehandlungen sind. Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können dabei nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind.
  10. Ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht. Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden.
  11. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich “den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen erbringen” sollen (§ 20 Abs. 1 S. 2 SGB V). Etwas anderes gilt, wenn die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Behandlung – aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – durchgeführt werden, z.B. aufgrund der von Betriebsärzten vorgenommenen und auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhenden Sammelüberweisung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren.
  12. Supervisionsleistungen
  13. Die Durchführung einer Leichenschau, soweit es sich um die zweite Leichenschau oder weitere handelt, sowie das spätere Ausstellen der Todesbescheinigung als Genehmigung zur Feuerbestattung
  14. Die bloße Überlassung von Praxis- und Operationsräumen nebst Ausstattung sowie die Gestellung von Personal durch einen Arzt an andere Ärzte (vgl. BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BStBl. II 2015, S. 1058)

Quelle: E-MARKTWISSEN

 

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