Der Begriff “geldwerter Vorteil” wird sowohl im Lohnsteuerrecht als auch im Sozialversicherungsrecht verwendet, und zwar dann, wenn einem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder ähnlichen Leistungen zufließt. Anders als bei Geldzahlungen, muss hier der Wert des geldwerten Vorteils, der Bemessungsgrundlage für die Steuer und Sozialversicherung ist, erst ermittelt werden.
Grundsatz, § 8 Abs. 2 S. 1 EStG | Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. |
Freireigrenze, § 8 Abs. 2 S. 11 EStG | 44 € pro Kalendermonat für die nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bewerteten Sachbezüge, nach Anrechnung etwaiger vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte. |
Zu den Ausnahmen siehe Kommentar.
Quelle: E-MARKTWISSEN
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