Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen

Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen

Am 1.7.2021 ist die Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) in Kraft getreten. Es wurden neue Leistungen in den Sachleistungskatalog der GKV aufgenommen, vorhandene Leistungen angepasst und auch die Unterstützende Parodontitistherapie als Langzeittherapie im BEMA Teil 4 verankert (siehe Tabelle).

Tabelle 1 Auszug aus dem Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA)

BEMA Nr. 4
Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus
  • Befunderhebung und damit verbunden das Erstellen eines Parodontalstatus auf:
    • Vordruck 5a (Anlage 14a BMV-Z) Parodontalstatus Blatt
    • Vordruck 5b (Anlage 14a BMV-Z) Parodontalstatus Blatt 2
  • Einmal pro Behandlungsfall abrechnungsfähig
  • Grundlage für die Therapie sind die allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese, die klinischen Befunde mit Angaben zu Sondierungstiefen, Sondierungsbluten, Furkationsbefall, Lockerungsgrad, fehlende Zähne, Röntgenbefund und Diagnose.
  • Einteilung der Erkrankung in Staging (Schweregrad) und Grading (Progression)
  • Behandlungsbeginn der Parodontitistherapie erst nach Genehmigung durch Krankenkasse möglich
  • Berechnungsfähig, auch wenn Patient nicht zur weiteren Behandlung in der Praxis erscheint und/oder die weitere Behandlung ablehnt (nach Genehmigung des Parodontalstatus)

Wann sind Leistungen zur systemischen Behandlung von Parodontitis abrechenbar?
Die systematische Behandlung einer Parodontitis ist angezeigt, wenn eine Diagnose nach der gültigen Klassifikation der PAR-Erkrankungen gestellt wird und dabei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr vorliegen. Die Charakterisierung der parodontalen Erkrankung erfolgt durch die Einteilung in Stadium und Schweregrad. Der Parodontalstatus wird auf den Vordrucken 5a/5b Parodontalstatus Blatt 1 und 2 entsprechend der Anlage 14a Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) dokumentiert und der Krankenkasse übermittelt. Mit der Behandlung darf erst begonnen werden, wenn die Krankenkasse die Genehmigung erteilt hat. Die Krankenkasse kann vor einer Kostenübernahmeentscheidung eine Begutachtung einleiten lassen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Parodontitisbehandlung erfüllt sein?
Röntgenaufnahmen dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Konservierend-chirurgische Maßnahmen einschließlich des Glättens überstehender Füllungs- und Kronenränder sind je nach Indikation vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen. Das Fehlen von natürlichen Reizfaktoren, z.B. Plaque oder Zahnstein ist nicht mehr Voraussetzung für die Parodontitistherapie. Bei endoparodontalen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen. Bei weit fortgeschrittenem Knochenabbau von über 75% oder einem Furkationsbefall von Grad III ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines Lockerungsgrades III in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt.

Was gibt es darüber hinaus zu beachten?
Ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch sowie die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgen im zeitlichen Zusammenhang mit der Antiinfektiösen Therapie. In Form eines geschlossenen Vorgehens sollen bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm und mehr alle supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) entfernt werden. Drei bis sechs Monate nach der Antiinfektiösen Therapie erfolgt die erste Evaluation der parodontalen Befunde. Bei zahnmedizinischer Notwendigkeit kann sich eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) bei noch bestehenden Taschen mit Sondierungstiefen größer/gleich 6 mm anschließen. Die Krankenkasse muss darüber informiert werden. Eine weitere Evaluation erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Chirurgischen Therapie.

Wie gestaltet sich der Verlauf der Parodontitisbehandlung?
Die Maßnahmen der Unterstützendenden Parodontitistherapie sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Der Patient ist darüber aufzuklären, dass Behandlungstermine eingehalten und Zeiten bzw. Abstände zwischen den Terminen wahrzunehmen sind. Die Dokumentation dieser Information erfolgt bereits im Rahmen des parodontologischen Aufklärungs- und Therapiegesprächs und bei Veranlassung auch an den Behandlungsterminen der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT). Ist eine Verlängerung der UPT-Maßnahmen um weitere sechs Monate indiziert, bedarf diese Verlängerung der Antragstellung und Genehmigung durch die Krankenkasse.

Kommentar:

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Quelle: E-MARKTWISSEN

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