Die telefonische Krankschreibung wurde als Sonderregelung zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführt und galt bis März 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt war es Ärzten gestattet Patienten mit leichten Infekten nach telefonischer Beratung krank zu schreiben. Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss die dauerhafte Aufnahme der telefonischen Krankschreibung beschlossen.
Klare Rahmenbedingungen für die Krankschreibung
Seit dem 7. Dezember ist es Ärzten unter bestimmten Voraussetzungen gestattet eine Krankschreibung nach telefonischer Abklärung auszustellen. Folgende Bedingungen müssen hierfür vorliegen:
- Der Patient muss der Praxis bekannt sein.
- Es handelt sich um eine Erkrankung ohne schwere Symptomatik.
- Eine Abklärung ist per Videosprechstunde nicht möglich.
Bei Erfüllung dieser Kriterien kann eine AU für einen Zeitraum von maximal fünf Tagen ausgestellt werden. Bei anhaltenden Symptomen ist eine persönliche Vorstellung in der Praxis erforderlich.
Folgebescheinigungen nach telefonischer Anamnese sind ebenso möglich, allerdings nur wenn der Patient zuvor in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs ärztlich untersucht wurde und eine AU bereits mit derselben Erkrankung festgestellt wurde.
Kommentar:
Durch die telefonische Krankschreibung kann das Infektionsrisiko in den Praxen minimiert und das Patientenaufkommen besser gesteuert werden. Zugleich bietet es diesen Patienten eine einfache und kontaktlose Alternative, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten.
Seit dem 18.12.2023 können Eltern zudem eine Kinderkrankmeldung per Telefon erhalten, sofern der junge Patient bereits bekannt und die telefonische Ausstellung aus medizinischer Sicht vertretbar ist.
Quellen: