Terminservice- und Versorgungsgesetz beschlossen

Terminservice- und Versorgungsgesetz beschlossen

Der Bundestag hat am 13.3.2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem einen erweiterten Sprechstundenumfang und offene Sprechstunden vor. Mit Inkrafttreten des TSVG gilt ab Mai 2019 für alle Vertragsärzte ein Mindestsprechstundenumfang von 25 Stunden (bislang 20) einschließlich der Hausbesuche. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind verpflichtet, im Internet und per App über die Sprechzeiten der Praxen zu informieren, die Einhaltung des Sprechstundenumfangs zu überwachen und den Aufsichtsbehörden sowie den Landes- und Zulassungsausschüssen jährlich Bericht zu erstatten. Fachärzte der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung (z.B. Augenärzte, Frauenärzte und Hals-Nasen-Ohren-Ärzte) müssen ab dem 1.8.2019 im Rahmen des obigen Sprechstundenumfangs mindestens fünf offene Sprechstunden pro Woche (ohne vorherige Terminvereinbarung) anbieten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband legen die im Einzelnen betroffenen Arztgruppen im Bundesmantelvertrag fest.

Im Gegenzug zu den neuen Pflichten der Ärzte werden mit dem TSVG folgende Vergütungsregelungen eingeführt:

  • Alle Leistungen im Rahmen der offenen Sprechstunden werden extrabudgetär vergütet (im Behandlungsfall und im Quartal). Für neue Patienten und für jene, die die Praxis während eines Zeitraums von mindestens 2 Jahren nicht mehr aufgesucht haben, werden ab dem 1.8.2019 alle Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal extrabudgetär vergütet.
  • Hausärzte erhalten ab 1.8.2019 für die erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Facharzttermins einen extrabudgetären Zuschlag von mindestens 10 Euro.
  • Leistungen der Fachärzte für übernommene Patienten nach einer Terminvermittlung durch den Hausarzt werden im Behandlungsfall und im Quartal extrabudgetär vergütet.
  • Für die Behandlung von Patienten, die über die Terminservicestelle (TSS) vermittelt wurden, ist eine extrabudgetäre Vergütung aller (Akut-)Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal geplant. Zusätzlich greifen ab dem 1.8.2019 Zuschläge, die nach Wartezeit des Patienten nach dem Ersteinschätzungsverfahren der TSS auf die Behandlung gestaffelt werden:
    • Termin innerhalb von 8 Tagen/in Akutfällen innerhalb von 24 h: 50%
    • Termin innerhalb von 9 bis 14 Tagen: 30%
    • Termin innerhalb von 15 Tagen bis 35 Tagen: 20%
  • Psychotherapeuten erhalten für Patienten, die über die TSS vermittelt werden, ab dem 1.8.2019 einen Zuschlag von bis zu 50% auf die Grundpauschale. Ansonsten greift für die Akutbehandlung die reguläre extrabudgetäre Vergütung.
  • Die „sprechende Medizin“ wird im einheitlichen Bewertungsmaßstab finanziell aufgewertet.

Quelle: Deutscher Bundestag – Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf des TSVG

 

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