Seit Juli 2023 erfolgt die Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) über die sogenannte TI-Pauschale. Auf Drängen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) wurden nun einige Punkte der Finanzierungsvereinbarung durch das Bundesgesundheitsministerium angepasst. Diese gelten rückwirkend ab dem 1.7.2023. Die deutliche Kritik der KBV an der unzureichenden Erstattungshöhe bleibt bislang unberücksichtigt.
Was ist neu?
Anpassung der Nachweispflichten: Bislang wurden Ärzte und Psychotherapeuten sanktioniert, wenn das Vorhandensein bestimmter Anwendungen und Komponenten gegenüber der KV nicht nachgewiesen werden konnte. Dazu zählen auch Anwendungen wie das elektronische Rezept (eRezept) oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). So mussten Psychologische Psychotherapeuten die Anwendungen vorhalten, obwohl diese weder Krankschreibungen noch eRezepte ausstellen dürfen. Diese gesetzlich verankerten Nachweispflichten entfallen mit der Anpassung für die Gruppe der Psychotherapeuten.
Ebenso gilt die Ausnahmeregelung für Fachärzte wie Anästhesisten, die an mehreren OP-Standorten tätig sind. Nutzt z.B. der Anästhesist ausschließlich ein mobiles Kartenterminal, sind die Verordnung von eRezepten sowie das Ausstellen von eAU nicht möglich.
Zudem werden die Nachweispflichten für die Vertragsärzte gelockert, wenn ein Wechsel des Praxisverwaltungssystems vorliegt. In diesem Fall muss die Mehrzahl der geforderten Nachweise erst ab dem zweiten Quartal 2024 vorliegen.
Mehr Zeit für den Nachweis des eArztbriefes
Daneben wurde eine Fristverlängerung für den Nachweis des elektronischen Arztbriefes (eArztbrief) gewährt. Praxen müssen durch die Anpassung erst ab 1.3.2024 in der Lage sein, einen digitalen Arztbrief zu versenden.
Mehr Geld für größere Praxen
Zusätzlich steigt für Praxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit mehr als neun Ärzten die TI-Pauschale. Die Anhebung ist notwendig, da die Ausstattung der TI-Komponenten (z.B. stationäres Kartenterminal) an die Anzahl der tätigen Ärzte gekoppelt ist. Gleichzeitig wird mit der Anpassung der Bezug zu den kumulierten Vollzeitäquivalenten gestrichen und durch die Zahl der Köpfe ersetzt.
Entstandene Ansprüche, die im Zusammenhang mit der „alten“ Finanzierungsvereinbarung entstanden sind, können Ärzte nach den neuen Rahmenbedingungen bis 30.6.2024 geltend machen (zuvor: 31.12.2023).
Beispiel:
Bedingungen:
Konnektor wurde noch nicht ausgetauscht oder erfolgte vor 1.1.2021
Keine Erstausstattung oder Erstausstattung vor 1.1.2021
Beispiel TI-Pauschale
Anzahl der Ärzte, Psychotherapeuten in der Praxis (Köpfe) | Monatliche TI-Pauschale |
bis 3 | 237,78 € |
4 bis 6 | 282,78 € |
7 bis 9 | 323,90 € |
10 bis 12 | 352,50 € |
13 bis 15 | 381,10 € |
16 bis 18 | 409,70 € |
Kommentar:
Mit der Anpassung sind aus Sicht der KBV einige relevante Mängel behoben worden, allerdings bleibt die Hauptkritik an der Vergütungshöhe sowie der Sanktionierung weiterhin bestehen. Eine jetzt gestartete Online-Umfrage der KBV zu den tatsächlichen TI-Kosten der Praxen soll für mehr Klarheit sorgen und als Diskussionsgrundlage zur Verbesserung der Finanzierung dienen.
Quelle: KBV – BMG passt Regelungen zur TI-Pauschale an – Erstattungsbeträge nach wie vor nicht ausreichend