Triagegesetz: Bundestag verabschiedet Regelungen

Triagegesetz: Bundestag verabschiedet Regelungen

Entscheidendes Zuteilungskriterium bei nicht ausreichenden intensivmedizinischen und überlebenswichtigen Behandlungskapazitäten aufgrund einer übertragbaren Krankheit ist die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit des Patienten. Diese Bestimmung ist zentraler Inhalt des am 10.11.2022 vom Bundestag verabschiedeten sogenannten Triagegesetzes, welches eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit sich bringt. Eine Zuteilungsentscheidung scheidet von vorneherein aus, sobald eine anderweitige intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeit beispielsweise durch eine mögliche (über-)regionale Verlegung zur Verfügung steht. Das Gesetz regelt maßgebliche Entscheidungskriterien bei kritischen intensivmedizinischen Behandlungssituationen. Folgende zentrale Regelungen sind enthalten:

  • Schutz vor Diskriminierung: In einer derartig kritischen Situation darf niemand benachteiligt werden, losgelöst von der Ursache der intensivmedizinischen Behandlungsbedürftigkeit.
  • Aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit: Bei diesem maßgeblichen Kriterium dürfen Komorbiditäten in eingeschränktem Maße, jedoch Alter, Behinderung und Grad der Gebrechlichkeit ausdrücklich nicht berücksichtigt werden.
  • Insbesondere ausgenommen sind überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten, die bereits zugeteilt wurden (sofern noch indiziert und dem Patientenwillen entsprechend). Bereits begonnene Behandlungen werden demnach in jedem Fall fortgesetzt.
  • Mehraugenprinzip: Zuteilungsentscheidungen müssen immer durch mehrere hoch qualifizierte Ärzte stattfinden. Sobald bei einem Patienten eine Behinderung oder Komorbidität vorliegt, ist die Einschätzung eines besonderen Fachexperten hinzuzuziehen.
  • Vorgeschrieben werden zudem Dokumentationspflichten sowie die Verpflichtung der Krankenhäuser zur Erstellung von Verfahrensanweisungen, um die Umsetzung der obligatorischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten.

Die Regelungen wurden durch das parlamentarische Verfahren um weitere Aspekte ergänzt:

  • Meldepflicht für Krankenhäuser: Gefallene Entscheidungen über eine Zuteilung müssen von den Krankenhäusern verpflichtend an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gemeldet werden, um diese zu einer Versorgungsengpass vermeidenden Planung zu befähigen.
  • Wissenschaftliche Evaluation: Bis spätestens 31.12.2025 ist die Beauftragung einer Evaluation durch unabhängige Sachverständige vorgesehen, die interdisziplinäre Erkenntnisse aus dem rechtlichen, medizinischen und ethischen Bereich einbeziehen soll.

Glücklicherweise ist bislang keine Triagesituation an deutschen Krankenhäusern eingetreten. Auch nicht in vergangenen Extremphasen der Corona-Pandemie. Das Gesetz trifft Vorkehrungen für künftige drohende derartige Ausnahmesituationen.

 

Kommentar:

Der Beschluss ist auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.12.2021 zurückzuführen. Das Gericht sieht demnach den Staat in der Pflicht, in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit, Menschen vor einer Benachteiligung durch Dritte insbesondere ihrer Behinderung wegen zu schützen. Eine Situation ausgeprägter Schutzbedürftigkeit vor Benachteiligungsrisiken sieht das Bundesverfassungsgericht insbesondere bei der Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen bei bestehenden Engpässen. Das Gesetz stellt die Umsetzung der von der Judikative geforderten Schutzvorkehrungen für von Benachteiligung bedrohten Menschen dar.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – Bundestag beschließt Regelungen zur intensivmedizinischen Behandlung in der Pandemie

Nadine Brohammer
Autor Nadine Brohammer
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