TSVG: GOP für Terminvermittlung stehen fest

TSVG: GOP für Terminvermittlung stehen fest

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sieht vor, dass Vertragsärzte und – psychotherapeuten ab dem 1.9.2019 eine gesonderte Vergütung bei einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) sowie für die Vermittlung eines dringenden Facharzttermins durch den Hausarzt erhalten. Seit Kurzem stehen die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab fest (EBM). Damit gelten folgende Abrechnungsregeln:

TSS-Terminfälle:

  • Bereits seit dem 11. Mai (Inkrafttreten des TSVG) dürfen alle Leistungen in Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten, die über die TSS vermittelt werden (TSS-Terminfall), vollständig extrabudgetär abgerechnet werden.
  • Neu sind die zeitgestaffelten Zuschläge (20, 30 und 50%) für die TSS-Patienten, die ab dem 1.9.2019 auf die betreffenden Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen Anwendung finden (siehe Tabelle). Zu diesem Zweck wird jeweils eine neue GOP “Zusatzpauschale TSS-Terminvermittlung” in die EBM-Kapitel 3-27 (mit Ausnahme von Kapitel 12 Labormedizin und 19 Pathologie) sowie in den EBM-Abschnitt 30.7 (Schmerztherapie) aufgenommen.
  • Jede Zusatzpauschale umfasst vier mögliche Zusätze (A, B, C, D), die für die Höhe der Zuschläge ausschlaggebend sind (vgl. Tabelle).
Suffix (zur jeweiligen GOP)Anzahl der Tage ab Terminvermittlung bis zum Tag der BehandlungZuschlag der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale
ATSS-Aktufall (Terminvermittlung innerhalb 24 Stunden): erst ab 1.1.2020 abrechenbar
BTSS-Terminfall: 1. - 8. Tag50 %
CTSS-Terminfall: 9. - 14. Tag30 %
DTSS-Terminfall: 15. - 35. Tag20 %

Eine Übersicht über die neuen fachgruppenbezogenen GOP findet sich unter https://www.kbv.de/html/1150_41594.php.

Dringender Hausarzt-Vermittlungsfall:

  • Hausärzte und Kinderärzte erhalten ab dem 1.9.2019 für die dringend notwendige Vermittlung eines Facharzttermins einen Zuschlag zur Versichertenpauschale GOP 03000 bzw. GOP 04000. Zu diesem Zweck werden zwei neue GOP in den EBM aufgenommen (vgl. Tabelle).
Hausärzte GOP 03008Zusatzpauschale für die Vermittlung eines dringlichen Facharzttermins: 93 Punkte (10,07 €)
Kinderärzte GOP 04008Zusatzpauschale für die Vermittlung eines dringlichen Facharzttermins: 93 Punkte (10,07 €)
  • Voraussetzung für die Berechnung des Zuschlags ist, dass der Termin innerhalb von vier Kalendertagen nach der vom Hausarzt festgestellten Behandlungsnotwendigkeit liegt. Der Tag nach dem Patientenkontakt mit der TSS gilt dabei als erster Zähltag.
  • Der Zuschlag darf mehrfach berechnet werden, sofern der Haus-/Kinderarzt im selben Quartal an unterschiedliche Facharztgruppen erfolgreich überweist. Voraussetzung ist aber, dass der Patient im laufenden Quartal noch nicht von einem der betreffenden Fachärzte behandelt wurde.
  • Der Zuschlag für den Haus-/Kinderarzt wird unabhängig davon gewährt, ob der Patient den Termin tatsächlich wahrnimmt.
  • „Auffälligen“ Praxen, bei denen der Anteil der dringlich vermittelten Patienten bei 15% und mehr liegt, droht eine Prüfung.

Die offiziellen Beschlüsse zu den obigen Regelungen folgen noch. Die Vorabveröffentlichung erfolgte mit dem Ziel, den Praxisverwaltungssystemanbietern ausreichend Zeit für die Softwareanpassungen zu geben.

Quelle: KBV – Terminvermittlung: So werden die neuen Zuschläge abgerechnet

 

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