Mitte Juni 2021 haben sich die Richtlinie und die Abrechnungspositionen zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen für gesetzlich Versicherte (BEMA) grundlegend geändert. Die neuen Bestimmungen sind seit 1.7.2021 in Kraft und vollumfänglich anzuwenden. Die neuen Abrechnungspositionen im Zusammenhang mit Parodontalerkrankungen werden in diesem Newsdreiteiler vorgestellt.
BEMA Nr. 4
Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus | - Befunderhebung und damit verbunden das Erstellen eines Parodontalstatus auf:
- Vordruck 5a (Anlage 14a BMV-Z) Parodontalstatus Blatt
- Vordruck 5b (Anlage 14a BMV-Z) Parodontalstatus Blatt 2
- Einmal pro Behandlungsfall abrechnungsfähig
- Grundlage für die Therapie sind die allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese, die klinischen Befunde mit Angaben zu Sondierungstiefen, Sondierungsbluten, Furkationsbefall, Lockerungsgrad, fehlende Zähne, Röntgenbefund und Diagnose.
- Einteilung der Erkrankung in Staging (Schweregrad) und Grading (Progression)
- Behandlungsbeginn der Parodontitistherapie erst nach Genehmigung durch Krankenkasse möglich
- Berechnungsfähig, auch wenn Patient nicht zur weiteren Behandlung in der Praxis erscheint und/oder die weitere Behandlung ablehnt (nach Genehmigung des Parodontalstatus)
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BEMA Nr. ATG
Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
| - Beginn erst nach Genehmigung des Parodontalstatus durch die Krankenkasse
- Dokumentation über Inhalt der Aufklärung des Patienten zu
- Befund und Diagnose
- Therapie und Behandlungsablauf
- Erörterung von ggf. bestehenden Therapiealternativen
- Bedeutung von gesundheitsbewusstem Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren, z.B. Verweis auf ärztliche Behandlung bei Versicherten, bei denen die allgemeine Anamnese Hinweise auf nicht adäquat behandelte Allgemeinerkrankungen gibt, Reduktion Tabakkonsum, etc.
- Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen
- BEMA-Nr. Ä1 ist neben BEMA-Nr. ATG in gleicher Sitzung nicht berechnungsfähig.
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BEMA Nr. MHU
Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
| - Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang (vor, parallel zur oder nach) der Antiinfektösen Therapie nach BEMA-Nr. AIT.
- Dokumentation zur Abfrage des Kenntnisstands des Patienten zu parodontalen Erkrankungen, zu Zahnpflegegewohnheiten und zu langfristigen Zielen des Patienten in Bezug auf seine Mundgesundheit
- Ergebnisse der Beurteilung der Mundhygiene anhand geeigneter Indizes nach Anfärben von Plaque
- Approximalraum-Plaque-Index
- Plaque-Index nach Quickley Hain
- Inhalte der Mundhygieneaufklärung und patientenindividuellen Mundhygieneinstruktion
- Maßnahmen der praktischen Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene
- Empfehlungen zu Mundhygienehilfsmitteln
- BEMA-Nr. Ä1 ist neben BEMA-Nr. MHU in gleicher Sitzung nicht berechnungsfähig.
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BEMA Nrn. AITa/b
Antiinfektiöse Therapie | - Antiinfektiöse Therapie
- je behandeltem einwurzeligen Zahn
- je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
- Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr. Die zahnärztlichen Maßnahmen erfolgen im Rahmen des geschlossenen Vorgehens und sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden.
- Gingivektomie oder Gingivoplastik ist mit den Leistungen nach AITa/b abgegolten.
- Verordnung systemisch wirkender Antibiotika möglich bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen.
- Mit BEMA-Nrn. AITa/b sind während und unmittelbar nach der systematischen Behandlung von Parodontopathien erbrachte Leistungen nach den BEMA-Nrn. 105/Mu,107/Zst und 107a/PBZst abgegolten.
- Berechnung der BEMA-Nr. AITa für die antiinfektiöse Therapie an Implantaten ist ausgeschlossen. Privatvereinbarung nach § 8 (7) BMV-Z vor Behandlungsbeginn möglich.
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BEMA Nrn. BEVa/b
Befundevaluation | - Befundevaluation
- Ggf. zweite Befundevaluation 3 bis 6 Monate nach Abschluss der offenen Therapie nach BEMA-Nr. CPT
- Dokumentation der klinischen Befunde
- Sondierungstiefen an mind. 2 Messstellen (mesio- und distoapproximal)
- Sondierungsbluten an mind. 2 Messstellen (mesio- und distoapproximal)
- Zahnlockerung (Grad 0 bis III)
- Furkationsbefall (Grad 0 bis III)
- Röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter).
- Dokumentation des Vergleichs der Befunddaten
- bei BEVa mit Befunddaten bei Erstellung des Parodontalstatus (vor AIT)
- bei BEVb mit Befunddaten aus BEVa
- Dokumentation der Inhalte der Information und Aufklärung des Patienten über weiteres Vorgehen, z.B. ggf. Chirurgische Therapie an einzelnen Zähnen (≥ 6 mm Sondierungstiefe) nach BEVa oder Unterstützende PAR-Therapie nach BEVa oder BEVb
- BEMA-Nr. Ä1 ist neben BEMA-Nrn. BEVa/b in gleicher Sitzung nicht berechnungsfähig.
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Kommentar:
“Mehr Infos zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis finden Sie in “Chefsache” unter www.e-marktwissen.de. Der Anspruch dieses XXL-Werkes ist es, zu allen Fragen rund um das Management einer Arzt- oder Zahnarztpraxis eine fundierte Hilfestellung zu bieten.
Neben “Chefsache” finden Sie in unserem digitalen Wissensportal E-Marktwissen zahlreiche weitere fachgruppenspezifische Marktstudien und Publikationen mit vielen wirtschaftlichen Daten, die keine Managementfragen für die Heilberufe und deren Beratung offenlassen.”
Quelle: E-MARKTWISSEN