Umsatzsteuer und Kleinunternehmergrenze bei Dentallaboren und Zahnärzten

Umsatzsteuer und Kleinunternehmergrenze bei Dentallaboren und Zahnärzten

Neue Kleinunternehmerregelung: Das ändert sich ab 2025

Die Kleinunternehmerregelung, geregelt in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG), wurde zum 1.1.2025 reformiert und in Einklang mit EU-Recht gebracht. Hier die wichtigsten Änderungen:

  • Unter die Kleinunternehmerregelung fallen Unternehmen,
    • die im Vorjahr einen Umsatz von nicht mehr als 25.000 € erzielt haben (bisher: 22.000 €) bzw.
    • deren Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 € beträgt (bisher: 50.000 €). Wird die Umsatzschwelle von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, wechselt der Kleinunternehmer unterjährig zwingend in die Regelbesteuerung.
  • Ein selbstständiger Handwerker, der beim deutschen Finanzamt als Kleinunternehmer gemeldet und auch in einem bzw. mehreren anderen EU-Staat(en) tätig ist, kann beim Bundeszentralamt beantragen, dass er auch in dem/den betreffenden EU-Staat(en) umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt wird.
  • Mit der Reform gelten Umsätze von Kleinunternehmern nun explizit als steuerbefreit und nicht wie bisher als „nicht erhoben“.

Starten Unternehmen im laufenden Jahr ihre unternehmerische Tätigkeit, können sie sich nur dann als Kleinunternehmer registrieren lassen, wenn der Gesamtumsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 25.000 € beträgt. Zu dem für die Kleinunternehmerregelung relevanten Gesamtumsatz zählen keine Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und auch keine Einnahmenumsätze aus nichtunternehmerischer Nutzung dieser Gegenstände. Unternehmen, die nach der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerbefreit sind, können folglich auch keine Vorsteuererstattung erhalten.

Wenn ein Unternehmer freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet – z. B. weil er den Vorsteuerabzug nutzen möchte – gilt eine fünfjährige Bindungsfrist. Erst danach kann die Kleinunternehmerregelung neu beantragt werden (sofern die Voraussetzungen wieder erfüllt sind).

Wann fallen Zahnärzte unter die Umsatzsteuerpflicht?

Niedergelassene Zahnärzte gelten als Freiberufler im umsatzsteuerlichen Sinne grundsätzlich auch als Unternehmer und sind zu einer Steuererklärung verpflichtet. Ihre Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14a UStG zwar umsatzsteuerbefreit – etwa bei der Therapie von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten – doch es gibt Ausnahmen:

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen in der Zahnarztpraxis sind z. B.:

  • ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation (z. B. Bleaching)
  • Erstellung von Gutachten für Dritte (z. B. Versicherungen)
  • Verkauf von Zahnpflegeprodukten, Schienen oder Kosmetika
  • Individuelle Gesundheitsleistungen ohne medizinischen Grund
  • zahntechnische Leistungen im Eigenlabor, sofern diese nicht in Zusammenhang mit einer selbst erbrachten Heilbehandlung stehen

Für diese Leistungen ist Umsatzsteuer (meist 19 %, bei Eigenlabor-Leistungen 7 %) abzuführen. Bleibt das Umsatzvolumen dieser Leistungen unter den Grenzen der Kleinunternehmerregelung, können sich jedoch auch Zahnärzte von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.

 

Kommentar:

Zahnärzte: Kleinunternehmerregelung nutzen, ja oder nein?

Für Praxisneugründer oder Zahnärzte mit überschaubaren privatliquidierten Zusatzleistungen kann die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sinnvoll sein:

Vorteile:

  • keine Umsatzsteuerpflicht
  • geringerer administrativer Aufwand (keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen)
  • kein Ausweisen von Umsatzsteuer auf Rechnungen

Nachteile:

  • kein Vorsteuerabzug bei Investitionen (z. B. bei Geräten oder Software)
  • Risiko bei Überschreiten der 100.000 €-Grenze: sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung, d. h. im laufenden Jahr muss gleich bei der nächsten Rechnung nach Überschreiten der 100.000 €-Grenze Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden
  • Bindung an die Regelbesteuerung für fünf Jahre bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Zahnärzte, die regelmäßig umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder investieren, sollten sorgfältig abwägen, ob sich die Kleinunternehmerregelung für sie lohnt. Für Neugründer mit geringem Zusatzumsatz kann sie eine sinnvolle Option sein. Entscheidend sind eine frühzeitige Planung und laufende Umsatzkontrollen. Im Zweifel: Besser vom Steuerberater beraten lassen!

Gewerbliche Dentallabore: Viele Kleinstbetriebe profitieren von Neuregelung

Auch für die vielen kleinen zahntechnischen Labore bedeutet die deutlich erhöhte Umsatzschwelle von 25.000 € statt bislang 22.000 € eine spürbare Entlastung.

Laut Daten des Deutschen Statistischen Bundesamtes fielen im Jahr 2023 15,9 % der gewerblichen Dentallabore unter die Kleinunternehmerregelung. Ab 2025 dürften deutlich mehr Kleinstlabore durch die deutlich erhöhten Umsatzgrenzen von der Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung profitieren.

Chancen durch eine Umsatzsteuerbefreiung auch in anderen EU-Ländern ergeben sich vor allem für selbstständige Zahntechniker in Grenznähe.

Quellen:

Verena Heinzmann
Autor Verena Heinzmann
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