Ab dem 1. Juli erhöhen sich die Gebühren für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung um die Grundlohnsummen-Veränderungsrate in Höhe von 4,22%. Dies folgt aus dem Beschluss der Ständigen Gebührenkommission aus dem Jahr 2023, der bis einschließlich 2027 eine jährliche lineare Anpassung der Gebühren in der gesetzlichen Unfallversicherung vorsieht. Dabei erfolgt die Honoraranpassung jeweils zum 1. Juli entsprechend der Grundlohnsummenentwicklung, ist jedoch auf maximal 5% begrenzt. Die Erhöhung findet auf alle nach der UV-GOÄ (ärztliches Leistungs- und Gebührenverzeichnis beziehungsweise Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung) abgerechneten ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen Anwendung.
Erweiterung um neue Leistungen
Neben der Gebührenerhöhung wurden auch neue Leistungen aufgenommen. Ab dem dritten Quartal ist unter bestimmten Voraussetzungen (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie und Genehmigung durch den Unfallversicherungsträger) eine schmerzmedizinische Behandlung möglich. Zu diesem Zweck wurde ein neues Kapitel P mit fünf Gebührennummern (Erstanamnese, Folgebehandlung, Besprechung und Koordination mit Heilmittelerbringern sowie Erst- und Folgeberichterstellung) aufgenommen.
Neu ist ferner die Möglichkeit der Abrechnung telefonischer Reha-Gespräche zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern sowie von telemedizinischen Beratungsleistungen bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren. Der Zuschlag für die Anwendung digitaler Radiografie (Nummer 5298) entfällt. Im Gegenzug wird die Vergütung zu 25% in den Grundbeträgen der allgemeinen und besonderen Heilbehandlung berücksichtigt.
Einzelheiten zur Abrechnung der neuen Leistungen finden sich unter https://www.kbv.de/html/1150_70195.php.
Kommentar:
Das Versorgungssystem für die Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Unfallversicherten nach Arbeits-/Wegeunfällen und Berufskrankheiten ist von jenem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getrennt. Anders als bei der GKV ist die freie Arztwahl des Versicherten bei berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungen eingeschränkt. In ganz Deutschland nehmen mehr als 4.200 Niedergelassene und Klinikärzte am sog. Durchgangsarztverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung teil. Diese sogenannten Durchgangsärzte oder D-Ärzte müssen bestimmte Voraussetzungen u.a. hinsichtlich Qualifikation und Ausstattung erfüllen. Grundsätzlich sind jedoch auch Vertragsärzte verpflichtet, die Erstbetreuung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall zu übernehmen. Nach den erforderlichen Sofortmaßnahmen müssen sie den Patienten jedoch an einen Durchgangsarzt verweisen. Bei Veranlassung durch den D-Arzt sind Vertragsärzte ferner bei leichteren Verletzungen zur weiteren allgemeinen Heilbehandlung berechtigt. Die Einleitung der Behandlung und die Koordination der weiteren Betreuung sowie die spezialisierte, besondere Heilbehandlung obliegen jedoch ausschließlich den D-Ärzten. Das D-Arztverfahren liefert den teilnehmenden Medizinern eine wichtige zusätzliche Einnahmequelle.
Quellen: