Auf Empfehlung der Krankenkassenverbände auf Bundesebene wird die Prüfung von Fristüberschreitungen in der Heilmittelverordnung vorerst bis zum 30.4.2020 ausgesetzt. Zudem ist die Maximalfrist zwischen dem Zeitpunkt der Verordnung und dem Behandlungsbeginn aufgehoben. Die Regelungen gelten für sämtliche Heilmittel, die durch Vertragsärzte wie auch Vertragszahnärzte verordnet werden können. Weitere Details:
Regelung gilt für | Regelungen bis 30.4.2020 | Einschränkungen/Ausnahmen |
- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Podologie
- Ernährungstherapie
- Stimmtherapie
- Sprechtherapie
- Sprachtherapie
| Neu:
- Unterbrechungen der Therapien werden ausgesetzt.
Bisher:
- Gestattete Unterbrechnung der Heilmitteltherapien: max. 14 Kalendertage zwischen Verordnungsdatum und Therapiebeginn.
- Bei der Podologie und Ernährungsberatung durften bisher max. 28 Kalendertage dazwischenliegen.
- Nach Ablauf der Frist: Ausstellung einer neuen ärztlichen Verordnung.
| - Heilmittelerbringer müssen die letzte Behandlung (vor Beginn der Unterbrechung) nach dem 17.2.2020 durchgeführt haben
- Noch nicht begonnene Verordnungen müssen nach dem 18. Februar ausgestellt sein.
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- Korrekturen auf ausgestellten Heilmittelverordnungen können durch die Therapeuten selbst durchgeführt werden, ohne dass eine erneute ärztliche Unterschrift notwendig ist.
| - Eine Arztunterschrift mit Datumsangabe ist aber weiterhin bei Änderungen des Heilmittels sowie der Verordnungsmenge notwendig.
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Quelle: KBV – Heilmitteltherapie kann für längere Zeit unterbrochen werden
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