Update Videosprechstunde: Obergrenzen rückwirkend vereinheitlicht

Update Videosprechstunde: Obergrenzen rückwirkend vereinheitlicht

Mit der Aufhebung des Fernbehandlungsverbots durch den Deutschen Ärztetag im Jahr 2018 wurde der Weg für die Videosprechstunde frei gemacht. Inzwischen ist die virtuelle Sprechstunde fester Bestandteil der Regelversorgung – nicht zuletzt durch den Einsatz während der Corona-Pandemie. Die schrittweise Flexibilisierung der Videosprechstunde sowie die Leistungsausweitung haben insgesamt die Nachfrage auf Seiten der Ärzte und Versicherten wachsen lassen.

So wurden im April 2025 die Leistungsbegrenzungen für bekannte Patienten von 30 auf 50 % der Behandlungsfälle pro Praxis angehoben. Für praxisunbekannte Versicherte galt bislang die 30 %-Begrenzung. Dies ändert sich nun mit der Vereinheitlichung der Regelung.

Rückwirkend zum 1.4.2025 ist es Ärzten und Psychotherapeuten nun gestattet, 50 % der Behandlungsfälle pro Quartal ausschließlich per Videosprechstunde zu erbringen. Unabhängig davon, ob es sich dabei um bekannte oder unbekannte Patienten handelt.

 

Kommentar:

Durch die Vereinheitlichung der Regelungen zur Leistungsbegrenzung erhalten die Ärzte und Psychotherapeuten einen klar definierten und vereinfachten Handlungsrahmen. Nicht von der neuen Obergrenze betroffen sind Patienten, die neben der Videosprechstunde auch einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal in Anspruch genommen haben. Gleiches gilt für Behandlungsfälle, die im Rahmen des Notfalldienstes ärztliche Leistungen per Videosprechstunde erhalten haben oder über die Terminservicestellen (TSS) als Akutfall per virtueller Sprechstunde vermittelt wurden.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung – Einheitliche Obergrenze für alle: Mehr Videosprechstunden jetzt auch für unbekannte Patienten möglich

Stefanie Gorr
Autor Stefanie Gorr
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