Künftig darf die Vakuumversiegelungstherapie (VVS) auch in der ambulanten Versorgung bei Wundheilungsstörungen (z.B. nach Amputationen) zum Einsatz kommen. Dies folgt aus einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19.12.2019. Der G- BA kam dabei zu dem Schluss, dass die VVS dann als nützlich und medizinisch notwendig einzustufen ist, wenn aufgrund wund- oder patientenspezifischer Risikofaktoren bei einer herkömmlichen Behandlung kein Heilungserfolg zu erwarten ist. Die VSS umfasst zwei Einsatzgebiete:
- primärer Wundverschluss: komplikationsfreie Wiederherstellung der Gewebskontinuität; nur bei bündigen Wundrändern möglich
- sekundärer Wundverschluss: zunächst Neubildung von Gewebe erforderlich: z.B. bei Druckgeschwüren (Dekubiti).
Die VVS darf aus Qualitätsgründen nur von bestimmen Facharztgruppen angewendet werden. Zwingend ist ferner die Einbettung in ein medizinisches Behandlungskonzept, das neben Verbandswechseln u. a. eine regelmäßige ärztliche Kontrolle der Wundheilung umfasst.
Ärzte dürfen die Vakuumversiegelungstherapie erst dann zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen, sobald der Bewertungsausschuss die Höhe der Vergütung der neuen Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt hat. Zunächst ist eine Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit erforderlich. Sofern dieses keine Beanstandungen vornimmt, tritt der Beschluss einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Quelle: G-BA – Wundbehandlung mit VVS
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