Verbot des Arzneimittelautomaten ist rechtens!

Verbot des Arzneimittelautomaten ist rechtens!

In seinem Urteil von vergangener Woche hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim ein entsprechendes Verbot bestätigt. Bereits 2020 hatte der Bundesgerichtshof entsprechend geurteilt, Kläger waren mehrerer Apotheken sowie der Landesapothekenverband, die den Aufsteller des Automaten, DocMorris, verklagten. Im vorliegenden Fall hingegen ging es um eine Revision bzw. Klage des Automatenbetreibers DocMorris gegen das Regierungspräsidium Karlsruhe, die den entsprechenden Betrieb untersagt hatten.

Hintergrund der Auseinandersetzung?
In den Räumlichkeiten einer ehemaligen Apotheke im Baden-württembergischen Hüffenhardt hatte DocMorris 2017 einen Automaten aufgestellt, entsprechende Beratung erfolgt über ein Videoterminal. Nachdem der Kunde sein Rezept eingescannt und das Arzneimittel per Terminal bezahlt hatte, ‚spuckte‘ der Automat das entsprechende Arzneimittel aus. War dieses nicht vorrätig, konnte es bestellt und per Abholschein in den Räumlichkeiten abgeholt werden. Die Abgabestation war jedoch nur einige Tage in Betrieb, zuerst gab es eine Beschränkung auf die Ausgabe von nur nicht verschreibungspflichtigen Arzneien, dann musste der Betrieb ganz eigestellt werden.

Der Bundesgerichtshof hat im April 2020 keine Revision zugelassen bzw. mehrere Nichtzulassungsbeschwerden von DocMorris abgewiesen und somit die bereits im Vorfeld gesprochenen OLG-Urteile bestätigt.

Warum eigentlich Abgabeautomaten?
Abgabeautomaten – gepaart mit digitalen Lösungen, um die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten (E-Rezept, fernmündliche Beratung, Bestückung etc.) – könnten insbesondere in ländlichen Regionen sowie außerhalb der Öffnungszeiten einen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln leisten, werden von den Vor-Ort-Apotheken jedoch äußerst kritisch betrachtet.

Immer wieder wurden in den letzten Jahren die Gerichte bzgl. der Zulässigkeit von Arzneimittel-Abgabeautomaten bemüht, im Vordergrund standen dabei apotheken- und arzneimittel-rechtliche Aspekte (Kriterien die den Betriebsraum des Automaten betreffen oder die Form der Arzneimittelabgabe etc.).

Im oben vorliegenden Fall ging es um die Auslegung des Versandhandels: während DocMorris davon ausging, dass der Abgabenautomat im Rahmen der Versandhandelserlaubnis betrieben wird, wertete das Gericht es als nicht zulässige Form des Versandhandels, da u.a. die Medikamente nicht zum Patienten direkt versendet werden.

 

Kommentar:

Auch künftig dürfen sich Gerichte mit der Thematik von Arzneimittelautomaten beschäftigen dürfen, denn mit dem vor einem Jahr verabschiedeten Vor-Ort-Apotheken-Stärkungs-Gesetz (VOASG) wurden u.a. auch automatisierte Arzneimittel-Ausgabestationen in/von Apotheken unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht, z.B. innerhalb der Betriebsräume der Apotheke, Bestückung durch Personal vor Ort, Beratung (auch per Teleberatung) bereits im Vorfeld, abgezeichnetes Originalrezept (im Falle eines Rx-Präparats). Gerade auch für Versandapotheken (die keine Betriebsräume vor Ort unterhalten) soll, so das Gesetz, bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen diese Möglichkeit geöffnet werden.

Siehe auch News vom 4.8.2021 sowie vom 4.11.2020

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – DocMorris: Verbot der Ausgabe von Arzneimitteln durch einen Automaten rechtmäßig

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