Verbraucherinsolvenz: Verkürzung Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenz: Verkürzung Restschuldbefreiung

Der entsprechende Referentenentwurf wurde Mitte Februar vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegt. Demnach wird die Restschuldbefreiung künftig von sechs auf drei Jahre verkürzt werden, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar müssen die betroffenen Schuldner nicht mehr wie bisher eine bestimmte Höhe an Verbindlichkeiten tilgen bzw. die Verfahrenskosten übernehmen, jedoch gelten umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten. Auch muss der Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.

Das gilt nicht nur für unternehmerisch tätige Personen, sondern auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher.

Für Wiederholungsfälle hingegen wird für eine erneute Restschuldbefreiung die Sperrfrist von derzeit zehn auf 13 Jahre erhöht.

Zudem ist der Zeitraum für die Speicherung der Einträge einer Restschuldbefreiung (auf ein Jahr) verkürzt worden, was für die Betroffenen und deren Bonitätsbeurteilung entsprechend vorteilhaft sein wird.

Um einen geordneten Übergang von der geltenden sechsjährigen zur künftigen dreijährigen Restschuldbefreiungsfrist sicherzustellen, soll die Frist für die Restschuldbefreiung allmählich und kontinuierlich verkürzt werden.

 

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