Verordnungsfähige telemedizinische Heilmittelbehandlungen festgelegt

Verordnungsfähige telemedizinische Heilmittelbehandlungen festgelegt

Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom Herbst letzten Jahres sind bestimmte Heilmittelbehandlungen nach Abschluss entsprechender Verträge auch unabhängig der ausgelaufenen Corona-Sonderregelungen per Telemedizin möglich (vgl. News von 22.10.2022). Nun wurden in den Bereichen Physiotherapie und Ernährungstherapie die ersten beiden Verträge vereinbart, die rückwirkend zum 1. April in Kraft treten.

Persönliche Heilmitteltherapie weiterhin möglich

Bis zum Zeitpunkt des Beschlusses seitens des G-BA waren Heilmittelbehandlungen ausschließlich vor Ort in der Praxis des Therapeuten oder im häuslichen Umfeld des Patienten möglich. Lediglich während der Pandemie gab es Sonderregelungen. Die Entscheidung, ob eine Heilmittelbehandlung per Video durchgeführt wird, trifft der Therapeut in Abstimmung mit dem Patienten auf freiwilliger Basis.

Es gelten auch weiterhin Beschränkungen

Gewisse Beschränkungen gelten auch weiterhin. Neben dem eingeschränkten genehmigten Leistungsspektrum, darf nur ein gewisser Anteil der verordneten Behandlungseinheiten telemedizinisch erbracht werden.

  • Bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten: allgemeine Krankengymnastik (Einzel- und Gruppenbehandlung), Krankengymnastik bei schwerer Erkrankung der Atemorgane
  • Bis zu drei Behandlungseinheiten (insbesondere Anleitung der Bezugsperson): Krankengymnastik des zentralen Nervensystems bei Kindern (KG-ZNS-Kinder) nach Bobath, KG-ZNS-Erwachsene nach Bobath
  • Bis zu einer Behandlungseinheit: Manuelle Therapie

Die telemedizinischen Behandlungen müssen in Echtzeit, also nicht mittels Aufzeichnung, stattfinden. Der erste Kontakt im entsprechenden Behandlungsfall sowie die Verlaufskontrolle muss persönlich vor Ort erfolgen. Es besteht beiderseits jederzeit die Möglichkeit zu einer Behandlung vor Ort zu wechseln. Aus medizinischen Gründen kann ein behandelnder Arzt eine Videobehandlung auf der Verordnung ausschließen.

 

Kommentar:

Der G-BA hat die Änderung der Heilmittelrichtlinie bereits vergangenes Jahr vorgenommen. GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer wurden in diesem Zuge dazu beauftragt die per Video verordnungsfähigen Behandlung festzulegen, was nun erfolgt ist.

In der Stimm-, Sprech-, und Schlucktherapie sowie in der Ergotherapie kam es bislang zu keiner Übereinkunft.

Allgemeine Ausweitung der telemedizinischen Physiotherapie

Seit 1. Juli ist die Physiotherapie per Video mit Ausweitung des Geltungsbereichs der 30%-Obergrenze auf alle telemedizinisch möglichen Leistungen der Richtlinie zudem allgemein flexibler einsetzbar. Die Obergrenze bezieht sich damit nicht mehr auf jede einzelne Gebührenordnungsposition, sondern auf die Gesamtpunktzahl des Quartals der durchführbaren Videosprechstunden eines jeweiligen Physiotherapeuten. Zu dieser Einigung sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Krankenkassen gekommen.

Quelle: KBV – Heilmittelbehandlungen auch per Video möglich

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