Die Videosprechstunde ist mittlerweile fester Bestandteil der Regelversorgung. Bislang war das Ausstellen von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) und die Verordnung von Rezepten via Videosprechstunde möglich. Künftig sollen Ärzte und Psychotherapeuten zudem die häusliche Krankenpflege, medizinische Rehabilitation sowie Heilmittel auf diesem Weg verschreiben können, so der aktuelle Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und Rehabilitation wurden bereits entsprechend angepasst.
Voraussetzung für Verordnungen
Allerdings dürfen die neuen Verordnungen im Rahmen der Videosprechstunde nur dann ausgestellt werden, wenn der Patient bereits bekannt ist. Zudem muss der Leistungserbringer Kenntnis über die verordnungsrelevante Diagnose bzw. die Funktionseinschränkung des Versicherten haben. Eine weitere Limitation ist durch das Verbot der Erstverordnung für Heilmittel und häusliche Krankenpflege gegeben. Lediglich Folgeverordnungen sind über die Videosprechstunde erlaubt.
Kommentar:
Die Funktionsausweitung der Videosprechstunde ist ein wichtiger Schritt, um den Nutzen des virtuellen Arzt-Patienten-Kontakts zu verbessern. Das ort- und zeitungebundene Leistungsangebot eignet sich insbesondere für immobile oder ältere Patienten. Vor allem die Verordnung der häuslichen Krankenpflege per Videosprechstunde könnte angesichts der steigenden Anzahl an Pflegebedürftigen von Bedeutung sein.
Quelle: KBV – Verordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege auch in der Videosprechstunde möglich