Versorgungswerke trotzen der Niedrigzinsphase

Versorgungswerke trotzen der Niedrigzinsphase

Angehörige der Freien Berufe zahlen statt in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) jeden Monat einen einkommensabhängigen Betrag an das für ihre Kammer zuständige Versorgungswerk. Dieses sorgt dann für die die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für die selbstständigen und auch die angestellten Kammermitglieder.

Der Beitrag für die angestellten Kammermitglieder entspricht dabei in der Regel dem Beitrag zur GRV. Der Beitragssatz zur GRV liegt auch für 2019 unverändert bei 18,6%. Die Beitragsbemessungsgrenze ist in den West-Bundesländern hingegen auf 6.700 Euro und in den Ost-Bundesländer auf 6.150 Euro angestiegen. Dadurch ergibt sich ein Regelhöchstbeitrag für Angestellte von 1.246,20 Euro (West) bzw. 1.143,90 Euro (Ost). Diese Beiträge zahlen bei den Angestellten Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte.

Syndikus- bzw. Titularanwälte haben die Möglichkeit, sich als Kammermitglied von der GRV befreien zu lassen und sich über das der Kammer angegliederte Versorgungswerk zu versichern. Durch eine am 17.5.2017 in Kraft getretene Änderung des § 46 a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) haben Syndikusanwälte nun auch rückwirkend, ab dem Tag des Antrags zur Kammermitgliedschaft, frühestens jedoch ab Beginn der anwaltlichen Tätigkeit, die Möglichkeit sich von der GRV befreien zu lassen. Von dieser Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung von der GRV haben in der Folge viele Betroffene Gebrauch gemacht. Auch Syndikus-Steuerberater können sich von der GRV befreien lassen, allerdings maximal drei Monate rückwirkend ab Zeitpunkt des Befreiungsantrags.


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