Weitere Anpassungen für die neue TI-Pauschale vorgesehen

Weitere Anpassungen für die neue TI-Pauschale vorgesehen

Seit Juli 2023 gilt die neue Telematikinfrastruktur-Pauschale für Praxen. Diese ersetzt die bislang geltenden Einzelerstattungsbeiträge zur TI-Finanzierung. Die monatliche Pauschale wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung festgesetzt, nachdem die Verhandlungen zur Höhe der Pauschale zwischen dem GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung gescheitert waren.

Was umfasst die Pauschale?

Die vom BMG festgelegte Pauschale deckt sowohl die laufenden Betriebs-, wie auch die Investitionskosten ab. Zudem werden mit der TI-Pauschale die Kosten für mobile Kartenterminals (z.B. für Hausbesuche) sowie den TI-Messenger abgegolten. Zur Berechnung der anteiligen Kosten wurde ein Zeitraum von fünf Jahren festgesetzt.

Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Praxisgröße. So erhält eine Praxis von bis zu drei Vertragsärzten bzw. -psychotherapeuten eine monatliche Finanzierung von 273,78 Euro, wenn diese vor 2021 an die TI angebunden und noch keinen Konnektortausch durchgeführt hat. Allerdings wird die TI-Pauschale nur dann sanktionsfrei ausgezahlt, wenn die Praxen alle technischen Voraussetzungen zur Nutzung der vorgeschriebenen digitalen Anwendungen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen. Wird die Eigenerklärung nicht erbracht oder fehlt eine der geforderten TI-Anwendungen wird die Pauschale um 50% gekürzt. Fehlen mindestens zwei Anwendungen entfällt die Pauschale gänzlich.

Wurde der Konnektor bereits im Rahmen der vorherigen Finanzierungsvereinbarung erstattet, erhalten die Praxen für 30 Monate eine reduzierte TI-Pauschale (Pauschale 3). Danach gilt die reguläre monatliche Vergütung (Pauschale 1) (siehe Abb.1).

Abb.1 TI-Pauschalen für bis zu drei Vertragsärzte

TI-Pauschalen für bis zu drei Vertragsärzte

Welche Anwendungen und Komponenten sind Pflicht?

Um die Monatspauschale in voller Höhe zu erhalten, müssen Vertragsarztpraxen folgenden TI-Anwendungen und Komponenten nachweisen. Die festgelegten Rahmenbedingungen stehen allerdings in der Kritik. So müssen Psychologische Psychotherapeuten ebenfalls die Nutzung von eRezept und elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) dokumentieren, obwohl diese weder Patienten krankschreiben noch Rezepte ausstellen dürfen. Zudem erwartet die KBV aufgrund fehlender Zertifizierungen von eArztbrief-Anwendungen eine ungerechtfertigte Sanktionierung der Ärzte und Psychotherapeuten. Eine geplante Anpassung der Finanzierungsregelungen soll sich dieser Kritikpunkte annehmen.

Notwendige Anwendungen:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • Elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • Elektronischer Arztbrief (eArztbrief) – Neu: ab 1. März 2024
  • Elektronische Verordnungen – ab 1. Januar 2024

Notwendige Komponenten:

  • Konnektor (inkl. gSMC-K) und VPN-Zugangsdienst
  • eHealth-Kartenterminal(s) (inkl. gSMC-KT)
  • Heilberufsausweis (HBA) oder eID für Ärzte mit gematik Zulassung
  • Praxisausweis (SMC-B-Karte) oder SM-B oder eID für Vertragsarztpraxen mit gematik-Zulassung

 

Kommentar:

Schon die Einführung der neuen TI-Pauschale lief nicht geräuschlos ab. Nicht nur die Finanzierungsverhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband scheiterten, auch die festgesetzte neue Finanzierungspauschale bietet Diskussionsstoff. Unabhängig von den unterschiedlichen Interessenslagen zeigt sich auch im Rahmen der Neufinanzierung der TI ein immer wieder auftretender Systemfehler der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Regelungen und Fristen werden scheinbar ohne Realitätsabgleich vorgegeben – mit der Folge, dass ein künstlich bürokratischer Mehraufwand erzeugt wird. So geschehen nicht nur bei der TI-Pauschale, sondern auch beim eRezept, der ePA oder eAU.

Quellen:

Stefanie Gorr
Autor Stefanie Gorr
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