Werbung des Zahnarztes

Werbung des Zahnarztes

Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung “Zahnarzt” aufgrund der Approbation (§ 1 Abs. 1 ZHG). Durch Weiterbildungen erworbene Bezeichnungen darf er zusätzlich führen. Er darf seine Bezeichnungen allerdings nicht für gewerbliche Zwecke nutzen. Untersagt ist ihm berufswidrige Werbung, die nicht sachangemessen oder interessengerecht ist, insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Bei der Abgrenzung ist auch das Gebot des Informationsbedürfnisses des Patienten heranzuziehen. Das Praxisschild ist gemäß § 22 MBO-Z den örtlichen Gepflogenheiten anzupassen.

Quelle: E-MARKTWISSEN

 

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