Werbung in der Arztpraxis

Werbung in der Arztpraxis

Gemäß § 27 MBO wird zwischen Information und Werbung unterschieden. Zweck ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung. Der Arzt soll den Patienten ausführlich informieren, da er diesem gegenüber einen Informationsvorsprung hat. Werbefreiheit für Ärzte ist sowohl eine Frage der verbesserten Darstellungsmöglichkeiten als auch eine Frage des Verbraucherschutzes. § 27 III MBO fordert das Verbot der Selbstdarstellung der Ärzte. Mittlerweile ist aufgrund der stärkeren Gewichtung des Informationsanspruchs des potenziellen Patienten die Werbefreiheit deutlich gelockert. Die Rechtsprechung hat durch entsprechende Urteile dafür gesorgt. Unter dem in § 27 III MBO genannten Begriff des “Anpreisens” wird eine besonders nachhaltige Form der Werbung verstanden.

Die Zulässigkeit ärztlicher Werbung ist einzelfallabhängig. Presseberichte können durchaus zulässig sein. Auch ist mittlerweile der Kontakt des Arztes mit der Öffentlichkeit im Interesse der Gesundheitserziehung und Gesundheitswerbung durchaus erwünscht. Es wird in diesem Zusammenhang oft auf das Informationsinteresse des Bürgers Bezug genommen. Vorsicht ist jedoch bei der “Boulevardpresse” geboten. Eine Beschränkung darauf, dass der Arzt nur mit dem Praxisschild auf sich aufmerksam machen darf, ist weggefallen. Im Zuge dessen kann der Arzt sich auch auf einer Homepage oder in Anzeigen präsentieren. Ärzte dürfen auf besondere Zusatzqualifikationen hinweisen.

Quelle: E-MARKTWISSEN

 

Unser Kommentar/Praxistipp ist nur für ATLAS MEDICUS® Kunden ersichtlich.

Arrow right icon