Wie wird der Praxiswert richtig ermittelt?

Wie wird der Praxiswert richtig ermittelt?

Noch immer sorgt die Frage, wie man denn nun den Praxiswert ermittelt, für Verunsicherung bei betroffenen Praxisinhabern und potenziellen Käufern. Zwar gibt es dazu keine rechtlich verbindlichen Vorschriften zur Bewertung ärztlicher Unternehmen, aber doch einige Wegweiser, welche Methode bevorzugt werden sollte. Sicher ist: Der Umsatz allein reicht nicht aus, um den Praxiswert zu ermitteln. Auch andere Faktoren spielen eine Rolle. Vor allem der sogenannte “Goodwill” ist schwer zu fassen. Um Streit zu vermeiden, ist es deshalb besser, sich auf bewährte Methoden erfahrener Gutachter zu verlassen.

BGH beurteilt Praxisbewertung

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung (vom 9.2.2011, Az.: XII ZR 40/09) das reine Ertragswertverfahren für die Bewertung einer Zahnarztpraxis als unzulänglich erklärt und auf die individuelle Berechnung des Unternehmerlohns verwiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat darauf aufbauend in einem Urteil (vom 14.12.2011, Az.: B 6 KA 39/10) die modifizierte Ertragswertmethode für die Ermittlung von Praxiswerten als geeignet anerkannt. Tatsächlich wird dieses bei der Ermittlung der Praxiswerte in Gutachten besonders oft angewendet.

Das modifzierte Ertragswertverfahren bei der Praxisbewertung

Das modifizierte Ertragswertverfahren orientiert sich an dem IDWS 1 2008-Standard des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer. Es gilt zur Zeit als das marktübliche Verfahren für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen. Von herkömmlichen Ertragswertverfahren (auch IDWS 1) unterscheidet es sich durch eine arztpraxisgerechte Begrenzung des Kapitalisierungszeitraums und eine angemessene Berücksichtigung des Substanzwertes (materiellen Wertes). Der Kapitalisierungszeitraum soll die Nachhaltigkeit der zu bewertenden Arztpraxis symbolisieren und normieren.

Zwei Wege der Praxiswertermittlung

Dabei kann man die Arztpraxis unter zwei Aspekten beleuchten, die in der allgemeinen Bewertungslehre anerkannt sind:

  • Der eine Aspekt ist die “Praxis-Rekonstruktion“, also die Frage, wie lange es dauern würde, die bewertete Praxis in allen Einzelteilen zu reproduzieren. Das ist ein nicht zu unterschätzender Faktor bei der Praxisbewertung.
  • Der zweite Aspekt ist die “Goodwill-Verflüchtigung“, also der Zeitraum, innerhalb dessen ein Übernehmer die Beziehungen zu den Patienten der Praxis auf sich selbst überträgt und einen eigenen Goodwill aufbaut.

Viele Experten bevorzugen den Aspekt der Praxis-Rekonstruktion, das heißt, wie lange es dauern würde, eine adäquate Praxis aufzubauen. Eine übliche Aufbauphase erstreckt sich bei Haus- und Zahnarztpraxen über einen Zeitraum zwischen zwei und vier Jahren, bei Facharztpraxen zwischen drei und fünf Jahren und bei rein gerätemedizinischen Praxen mit stark überwiegender Überweiserstruktur rechnet man mit vier bis sechs Jahren. Dieser Aufwand lässt sich durchaus materiell bemessen und ist eine große Hilfestellung für die Praxiswertermittlung.

Quelle: Praxistransfair

 

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