Das (zahn)ärztliche Versorgungswerk ist der Träger der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für die selbstständigen und angestellten Ärzte bzw. Zahnärzte der jeweils zuständigen Kammer. Als Kammermitglieder sind diese gleichzeitig auch Pflichtmitglied im zugehörigen Versorgungswerk und zahlen anstatt in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) jeden Monat einen einkommensabhängigen Betrag in das Versorgungswerk. Durch ihre Beitragszahlungen erwerben sie Leistungsansprüche. Nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben bezieht der (Zahn-)Arzt im Ruhestand seine Rente von dieser Einrichtung.
Angestellt tätige Ärzte oder Zahnärzte sind grundsätzlich in der GRV pflichtversichert und somit Mitglied in beiden Versorgungseinrichtungen. Sie können sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht in der GRV befreien lassen und zahlen dann in den meisten Versorgungswerken einen Beitrag analog zur GRV. Eine Versicherung über das Versorgungswerk ist dabei zumeist deutlich vorteilhafter, denn die von den Versorgungswerken ausbezahlten Renten liegen trotz anhaltender Niedrigzinsphase im Schnitt deutlich über denen der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Vergleich der Stiftung Warentest (Finanztest Ausgabe 5/2018) ergab bei Beitragszahlungen in gleicher Höhe eine um 34% höhere Ärzterente über das berufsständige Versorgungswerk als über die gesetzliche Rentenversicherung.
Inzwischen passen sich die Angebote der Versorgungswerke immer mehr dem Bedürfnis der Mitglieder nach flexiblen Rentenmodellen an. Angebote wie vorgezogener oder hinausgeschobener Rentenbezug oder auch Teilrentenmodelle werden zum Standard. Bei der Teilrente können sich die Mitglieder für den Bezug einer Teilrente von 30, 50 oder 70% entscheiden und parallel zum Rentenbezug noch einer Teilzeittätigkeit nachgehen.
Quelle: ATLAS MEDICUS® Infodienst 2021
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