Zahnersatz: Preise und Punktwert zum 1.1.2026 um 4,78 % gestiegen

Zahnersatz: Preise und Punktwert zum 1.1.2026 um 4,78 % gestiegen

Zum 1.1.2026 wurde die Vergütung für Zahnersatz im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich 4,78 % angehoben. Der Punktwert für Zahnersatz (ZE) beträgt seit dem 1.1.2026 1,1844 €.

Grundlage für die Erhöhung der Festzuschüsse und des Punktwertes

Grundlage für die Anpassung der Festzuschüsse und des ZE-Punktwertes sind die bundesweiten Preisverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Sie orientieren sich an den Preisen für zahntechnische Leistungen, die jährlich zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) vereinbart werden.

BEL II-Gebührenverzeichnis wurde ebenfalls angepasst

Die über die gesetzliche Krankenversicherung abrechenbaren zahntechnischen Laborleistungen sind im Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II) aufgeführt. Das BEL II-Gebührenverzeichnis wird jährlich entsprechend der neu vereinbarten Preise angepasst und gilt bundesweit sowohl für Zahnärzte als auch für Dentallabore.

 

Kommentar:

Neue Festzuschüsse gelten für die Zahnersatz-Regelversorgung

Die Regelversorgung ist für jeden zahnärztlichen Befund festgelegt und orientiert sich am allgemein anerkannten Stand der Zahnmedizin. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt hierfür einen befundbezogenen Festzuschuss, der 60 % der durchschnittlichen Kosten für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen abdeckt. Bei lückenlos geführtem Bonusheft kann sich der Zuschuss auf bis zu 75 % erhöhen (nähere Informationen zur Festzuschussregelung finden Sie in unserer News vom 23.9.2020).

Die Regelversorgung berücksichtigt keine individuellen ästhetischen Wünsche. Entscheidet sich der Patient für eine höherwertige oder andersartige Versorgung, sind die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.

Auswirkungen auf Heil- und Kostenpläne

Der neue ZE-Punktwert sowie die angepassten Festzuschussbeträge gelten für alle ab dem 1.1.2026 erstellten Heil- und Kostenpläne. Maßgeblich für die Berechnung der Laborpreise ist der Tag der Eingliederung, bei gewerblichen Laboren der Tag der Lieferung.

Seit dem 1.1.2023 erfolgt die Beantragung von kassenzahnärztlichen Zahnersatzleistungen ausschließlich über das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) (siehe auch News vom 29.10.2024).

Quelle: Gemeinsamer Bundessausschuss – Tragende Gründe

Verena Heinzmann
Autor Verena Heinzmann
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