Zwei neue DiGA-Ziffern für Schmerztherapeuten

Zwei neue DiGA-Ziffern für Schmerztherapeuten

Ab nächstem Jahr können zusätzliche ärztliche Fachrichtungen die Abrechnung der digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) somnio für die Therapie von Ein- und Durchschlafproblemen sowie Vivira zur adjuvanten Behandlung von Rückenschmerzen und Wirbelsäulenarthrose vornehmen. Hierfür sieht der Bewertungsausschuss die Aufnahme zweier zusätzlicher Gebührenordnungspositionen (GOP) im Einheitlichen Bewertungsausschuss vor. Ab Januar 2024 können demnach Mediziner mit einer KV-Genehmigung zur schmerztherapeutischen Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten die DiGA gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen geltend machen.

DiGAAbrechnungsfähige FachgruppenGOP
somnioHausärzte, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Kardiologen, Pneumologen, Internisten o. Schwerpunkt, Fachärzte bzw. Psychotherapeuten, die nach Kapitel 16,21,22 und 23
  • GOP 01471 (64 Punkte) zur Vergütung der Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA
  • Einmal in Behandlungsfall abrechenbar (auch per Videosprechstunde)
Neu: SchmerztherapeutenGOP 30780 (64 Punkte) Kontrolle – einmal im Behandlungsfall
ViviraHausärzte, Internisten o. Schwerpunkt, Orthopäden, Fachärzte für Chirurgie, Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • GOP 01472 (64 Punkte) zur Vergütung der Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA,
  • zweimal im Krankheitsfall abrechenbar (nicht per Videosprechstunde)
Neu: SchmerztherapeutenGOP 30781 (64 Punkte) Kontrolle

Die neuen GOP werden zunächst für zwei Jahre extrabudgetär vergütet. Die neuen GOP dürfen dabei nicht parallel mit den allgemeinen Positionen abgerechnet werden.

Zudem wird den Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin ab Januar des Folgejahres gestattet, Kontrollen der DiGA somnio abzurechnen. Hierfür wird die GOP 01471 in den Abschnitt 4 der EBM-Präambel 27.1 aufgenommen.

 

Kommentar:

Seit Oktober 2020 können digitale Gesundheitsanwendungen durch Ärzte und Psychotherapeuten verordnet werden. Mittlerweile stehen 49 DiGA zur Verfügung, weitere 19 Anwendungen befinden sich derzeit in Bearbeitung. Bislang handelt es sich bei den DiGA um Medizinprodukte der Risikoklasse I oder IIa nach MDR. Mit dem geplanten Digital-Gesetz sieht der Gesetzgeber eine Ausweitung des Anwendungsspektrums der DiGA vor. Dies soll über die Ausweitung der Risikoklassen auf IIb gelingen.

Quellen:

Stefanie Gorr
Autor Stefanie Gorr
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