Zwei neue Krankheitsbilder bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Zwei neue Krankheitsbilder bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach § 116b greift künftig auch bei zerebralen Anfallsleiden (Epilepsie) und bei Tumoren des Auges. Dies folgt aus einer Anpassung der ASV-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

Die Voraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Teams sowie Details zu den Leistungen sind der Richtlinie unter https://www.g-ba.de/beschluesse/6375/ sowie https://www.g-ba.de/beschluesse/6377/ zu entnehmen.

Nach Prüfung der Beschlüsse durch das Bundesministerium für Gesundheit treten diese nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Erst dann ist die Bildung der neuen ASV-Teams möglich, die bei den erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzuzeigen haben.

2024 sind weitere ASV-Angebote geplant

Gegenwärtig arbeitet der G-BA an Konkretisierungen für weitere ASV-Behandlungsangebote. Noch im laufenden Jahr sind demzufolge Beschlüsse für die allogene Stammzelltransplantation sowie für Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung zu erwarten.

 

Kommentar:

Gesetzliche Grundlage der ASV ist § 116b SGB V, der mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) im Jahr 2012 neu gefasst wurde. Ziel ist es, einen interdisziplinären und sektorübergreifenden Versorgungsbereich zu schaffen, in dem Kliniken und insbesondere spezialisierte Schwerpunktpraxen gleichberechtigt bei gleicher Vergütung und unabhängig von der vertragsärztlichen Bedarfsplanung sowie ohne Mengenbeschränkungen Leistungen erbringen zu dürfen. Die ASV richtet sich an Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen und gliedert sich in drei Bereiche: Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und hoch spezialisierte Leistungen. Kennzeichnend für die besondere Versorgungsform ist es, dass ein Team aus spezialisierten Ärzten verschiedener Fachrichtungen die Diagnostik und Behandlung übernimmt. Für die beteiligten Akteure gelten strenge Qualitätsvorgaben hinsichtlich Qualifikation, personeller und sachlicher Ausstattung, Mindestfallzahlen etc.

Mit den neuen ASV-Angeboten liegt nun für 23 der insgesamt 25 in § 116b SGB V vorgegebenen Krankheitsbilder/hoch spezialisierten Leistungen eine Konkretisierung durch den G-BA vor. Den Zahlen der ASV-Servicestelle zufolge waren Mitte Oktober 2023 bundesweit bereits knapp 871 ASV-Teams im Einsatz und damit 184 mehr als noch Ende 2022. Davon entfielen ca. 20% auf den Bereich der gastrointestinalen Tumoren, für welche die entsprechende Konkretisierung bereits seit 2014 in Kraft ist. Auf dem zweiten Platz liegen die Teams für gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung mit knapp 14%. Jeweils rund 11% der Teams ließen sich den Bereichen urologische Tumoren sowie Tumoren der Lunge und des Thorax zuordnen. Für die neueren Indikationen gibt es erst wenige Teams.

Angebote von Kliniken nach der ASV-Altregelung werden schrittweise ersetzt

Im Jahr 2022 fielen noch 152 Krankenhäuser (und ca. 503.000 ASV-Fälle) mit ihrem Angebot unter die Altregelung des § 116b SGB V, innerhalb derer die ambulante Behandlung von Epilepsie und Tumoren des Auges in Kliniken bereits möglich war. Die Versorgungsansätze nach der Altregelung werden jedoch schrittweise durch neue ASV-Angebote (mit überarbeiteten Anforderungen und Regelungen) ersetzt. Mit Inkrafttreten der neuen ASV-Konkretisierungen beginnt eine Übergangsfrist für die Krankenhäuser mit Altregelungen: Sie haben drei Jahre Zeit, auf Basis der neuen Anforderungen – zu denen auch eine Kooperation mit vertragsärztlichen Teilnehmern gehört – Teams zu bilden und ihre (erneute) Teilnahme an der ASV anzuzeigen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss – Ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird auch bei Epilepsie und Augentumoren Kassenleistung

Dr. Elisabeth Leonhard
Autor Dr. Elisabeth Leonhard
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