Für Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes oder mit schweren Erkrankungen der Blutbildung sowie Patienten nach einer allogenen Stammzelltransplantation gibt es seit Kurzem Versorgungsangebote im Bereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b. Bereits im Dezember 2024 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine entsprechende Anpassung der ASV-Richtlinie vorgenommen. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 26. Juni ist sie nun in Kraft getreten. Damit ist der Weg frei für die Bildung der neuen ASV-Teams, die ihre Teilnahme bei den erweiterten Landesausschüssen anzuzeigen haben.
Die Voraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Teams sowie Details zu den Leistungen sind der Richtlinie unter https://www.g-ba.de/beschluesse/6998/ sowie https://www.g-ba.de/beschluesse/7001/ zu entnehmen.
Kommentar:
Gesetzliche Grundlage der ASV ist § 116b SGB V, der mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) im Jahr 2012 neu gefasst wurde. Ziel ist es, einen interdisziplinären und sektorübergreifenden Versorgungsbereich zu schaffen, in dem Kliniken und insbesondere spezialisierte Schwerpunktpraxen gleichberechtigt bei gleicher Vergütung und unabhängig von der vertragsärztlichen Bedarfsplanung sowie ohne Mengenbeschränkungen Leistungen erbringen dürfen. Die ASV richtet sich an Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen und gliedert sich in drei Bereiche: Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und hoch spezialisierte Leistungen. Kennzeichnend für die besondere Versorgungsform ist es, dass ein Team aus spezialisierten Ärzten verschiedener Fachrichtungen die Diagnostik und Behandlung übernimmt. Für die beteiligten Akteure gelten strenge Qualitätsvorgaben hinsichtlich Qualifikation, personeller und sachlicher Ausstattung, Mindestfallzahlen etc.
ASV-Angebote für 25 Indikationen
Mit den neuen ASV-Angeboten liegt nun für 25 Indikationen eine Konkretisierung durch den G-BA vor. Auf Antrag kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitere Krankheitsbilder und Leistungen aufnehmen.
Den Zahlen der ASV-Servicestelle zufolge waren Anfang Juli 2025 bundesweit bereits fast 1.200 ASV-Teams im Einsatz. Davon entfielen ca. 16% auf den Bereich der gastrointestinalen Tumoren, für welche die entsprechende Konkretisierung bereits seit 2014 in Kraft ist. Auf dem zweiten Platz liegen die Teams für gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung mit rund 11%. Jeweils rund 10% der Teams ließen sich den Bereichen urologische Tumoren sowie Tumoren der Lunge und des Thorax zuordnen. Für die neueren Indikationen gibt es erst wenige Teams.
Quellen:
- Bundesverband ambulante spezialfachärztliche Versorgung e. V. – Indikationen
- Gemeinsamer Bundesausschuss – Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
- Gemeinsamer Bundesausschuss – Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung
- Gemeinsamer Bundesausschuss – Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe n Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern – Transplantationsgruppe 1: Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation