Zweitmeinungsverfahren: Um bestimmte Eingriffe am Herzen ausgeweitet

Zweitmeinungsverfahren: Um bestimmte Eingriffe am Herzen ausgeweitet

Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18.3.2022 gibt es nun auch einen Anspruch auf Zweitmeinung bei bestimmten Eingriffen am Herzen. Berechtigt sind Patienten, die unter Herzrhythmusstörungen leiden und denen eine elektrophysiologische Herzkatheteruntersuchung oder Verödung des Herzgewebes (Ablation) empfohlen wird.

Diese Methoden werden eingesetzt, um die Ursache der Herzerkrankung, die zu den Herzrhythmusstörungen führt, herauszufinden und ggf. über diesen Weg eine Behandlung durchzuführen. Ein unabhängiger Facharzt, der für die Eingriffe, die Einschätzung der medizinischen Behandlungsempfehlung und für alternative Vorgehensweise besonders qualifiziert ist, prüft, ob der medizinische Eingriff tatsächlich notwendig ist und berät Patienten zu möglichen Alternativen.

 

Kommentar:

Der Entscheidung liegen eine deutlich zugenommene Anzahl der Ablationen und elektrophysiologischen Herzkatheteruntersuchungen bei Patienten mit Herzrhythmusstörung (um 191% im Zeitraum von 2008 bis 2018) und erhebliche regionale Unterschiede bei der Eingriffshäufigkeit vor. Als Gründe werden vermutet: eine verbesserte Vordiagnostik und verringerte Komplikationsrisiken oder aber auch die Auswahl der Methode, obwohl medizinisch nicht die erste Wahl.

Möglicherweise können auch Herzschrittmacher oder Defibrillatoren eine bessere Alternative für die Behandlung einer Herzrhythmusstörung sein.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss – Anspruch auf Zweitmeinung auch bei bestimmten Eingriffen am Herzen

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