Voraussetzung für die Qualifizierung der Tätigkeit eines Arztes im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft als selbstständige Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist, dass der Arzt aus steuerrechtlicher Sicht als Mitunternehmer anzusehen ist. Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann…