Zu den – als Sonderausgaben – begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
- Beiträge zugunsten eines privaten Versorgungsprodukts (sogenannte Basis-/„Rürrup“-Rente), zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung oder zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, jeweils unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, sowie
- Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse
Der Höchstbetrag der steuerlich berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen betrug bis zum Veranlagungszeitraum 2014 pro Jahr
- für Alleinstehende 20.000 Euro
- für Verheiratete 40.000 Euro.
Seit dem 1.1.2015 ist der Höchstbetrag an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt, das sind 22.767 Euro bzw. 45.534 Euro für den Veranlagungszeitraum 2016 und 23.362 Euro bzw. 46.724 Euro für den Veranlagungszeitraum 2017.
Quelle: ATLAS ARZTINFO (Kapitel 15.1.16)
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