Elektronische AU bedeutet Mehraufwand für Arztpraxen

Elektronische AU bedeutet Mehraufwand für Arztpraxen

Ab dem 1.1.2021 verpflichtet das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Arztpraxen zur direkten elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (AU) an die Krankenkassen. Das 3. Bürokratieentlastungsgesetz sieht darüber hinaus vor, dass es künftig in der Pflicht der Krankenkassen liegt, den Arbeitgeber über Beginn und Dauer der AU sowie über das Auslaufen der Entgeltfortzahlung zu informieren. Die Übermittlungspflicht für den Arbeitnehmer entfällt.

Laut Berechnungen des Bundeswirtschaftsministeriums bedeutet dies zwar für die Arbeitnehmer eine Zeitersparnis von etwa 15 Minuten sowie eine finanzielle Entlastung in Höhe von 1 Euro Sachkosten. Dennoch ist der Prozess nicht vollständig digitalisiert, da für die Arztpraxis nach wie vor die Verpflichtung zur Ausstellung einer AU-Bescheinigung für den Arbeitnehmer in Papierform bestehen bleibt. Grund: Die Papierbescheinigung gilt weiterhin als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel bspw. im Falle einer fehlgeschlagenen Übermittlung, um eine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Dadurch wird der Bürokratieaufwand für die Praxen mit dem geplanten Gesetz nicht behoben, sondern durch das Vorhalten einer doppelten Infrastruktur sowie einer Dopplung der Arbeitsprozesse bei der Ausstellung der AU-Bescheinigung sogar weiter verschlimmert.

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) begrüßt grundsätzlich die Absichten zur Digitalisierung der Prozesse. Derzeit führen die Regelungen im TSVG und im Bürokratieentlastunggesetz laut KV jedoch zu einem inakzeptablen Mehraufwand in den Praxen.

Quelle: KV Niedersachsen – Regierung verheddert sich zunehmend in ihren Gesetzgebungsverfahren

 

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