GKV-Finanzstabilisierungsgesetz – Auswirkungen auf Zahnarztpraxen

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz - Auswirkungen auf Zahnarztpraxen

Rückkehr zur Budgetierung

Mit dem Ziel, die GKV-Finanzen zu stabilisieren sowie einen starken Anstieg der Zusatzbeitragssätze zu verhindern, wurde im Oktober 2022 vom Deutschen Bundestag das Finanzstabilisierungsgesetz beschlossen. Das Gesetz beinhaltet verschiedene Maßnahmen, die darauf abzielen, einerseits die Einnahmensituation der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zu verbessern und andererseits die Ausgaben zu verringern.

Von den Maßnahmen zur GKV-Finanzreform ist unter anderem auch die vertragszahnärztliche Versorgung betroffen. So sind seit dem 1.1.2023 vertragszahnärztliche Leistungen wieder budgetiert. Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz sieht vor, dass die Gesamtvergütungen für das Jahr 2023 höchstens um 0,75% und für das Jahr 2024 höchstens um 1,5% steigen dürfen.

Durch die Rückkehr zur Budgetierung rechnet das Bundesgesundheitsministerium für das Jahr 2023 mit Minderausgaben für die GKV in Höhe von etwa 120 Mio. Euro, für 2024 sogar mit rund 340 Mio. Euro. Die Regelung ist vorerst auf zwei Jahre begrenzt.

Kommentar:

Budgetierung war während Corona ausgesetzt

Im Zeitraum 1993 bis Ende 2012 waren die vertragszahnärztlichen Leistungen schon einmal budgetiert (ausgenommen waren lediglich Zahnersatz und Individualprophylaxe bei Kindern und Jugendlichen). Die Zahnärzte wehrten sich auch damals gegen die Budgetierung und argumentierten vor allem mit einer Beeinträchtigung der Versorgungsqualität und der Behinderung der Innovationsfähigkeit. Zum 1.1.2013 wurde mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) die Budgetierung zwar nicht ganz abgeschafft, aber zumindest angepasst und abgemildert. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde sie in den Jahren 2021 und 2022 ausgesetzt, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie für die Zahnärzte (für die es ja keinen „Schutzschirm“ gab) abzumildern.

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz erfolgt nun wieder die Rückkehr zur „harten“ Budgetierung, vergleichbar mit vor 2013.

Welche Leistungen sind von der Rückkehr zur „harten“ Budgetierung betroffen?

Ergänzend zur Budgetierung erfolgt auch eine Begrenzung der Punktwertsteigerungen.

Die Maßnahmen gelten für alle zahnärztlichen Leistungen (ohne Zahnersatz). Von den Maßnahmen ausgenommen, sprich extrabudgetär vergütet, werden hingegen

  • Leistungen im Rahmen der aufsuchenden Zahnheilkunde
  • Kooperationsverträge mit Pflegeeinrichtungen
  • Individualprophylaxe und Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen
  • Parodontitisbehandlung bei Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen

Welche Auswirkungen sind für die Zahnarztpraxen zu erwarten?

Bei den Zahnärzten sorgt die Wiedereinführung der Budgetierung für Unverständnis, zumal der auf Zahnarztpraxen entfallende Anteil der GKV-Ausgaben in den vergangenen Jahren stetig gesunken war – laut Angaben des GKV-Spitzenverbandes auf zuletzt 6,27% (2021).

Versorgungsseitig sehen die Zahnärzte durch die Budgetierung vor allem die erst im Juli 2021 in Kraft getretenen neuen PAR-Behandlungsleistungen gefährdet (siehe auch unsere News vom 5.8.2022 und vom 28.10.2022).

Für die Zahnärzte selbst bedeutet die Rückkehr zur Budgetierung einen deutlich geringeren Spielraum für Honorarsteigerungen. Die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Budgetierung für die Zahnärzte sind allerdings schwer abzuschätzen und zu beziffern, da sie von verschiedenen Faktoren abhängen (z.B. dem regionalen Punktwert, dem Versorgungsbedarf der Patienten und dem Verhandlungsergebnis zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen).

Weiterführende Informationen zur Begrenzung des zahnärztlichen GKV-Honorarzuwachses finden Sie im ATLAS MEDICUS® Infodienst unter der Rubrik „Honorarverteilung“.

Quellen:

Verena Heinzmann
Autor Verena Heinzmann
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