Die ärztliche Praxis stellt die Grundlage für die freiberufliche Tätigkeit des Arztes dar. Jedoch ist aufgrund der Feststellung von ärztlicher Überversorgung gemäß § 101 i. V. m. § 103 SGB V eine Niederlassung meistens nur dann möglich, wenn eine bereits bestehende Praxis übernommen wird. Hier rückt die sogenannte Zulassungsübertragung, also die Übernahme einer vertragsärztlichen Zulassung, in den Vordergrund. Am 20.12.2012 wurde die Bedarfsplanungs-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und damit die Arztgruppen der Bedarfsplanung zum 1.1.2013 in vier Versorgungsebenen eingeteilt: die hausärztliche, die allgemeine fachärztliche, die spezialisierte fachärztliche und die gesonderte fachärztliche Versorgung. Durch die Neuordnung der Planungsbereiche gibt es viele gesperrte Bereiche, in denen aufgrund großflächiger Überversorgung keine freien Vertragsarztsitze bestehen. Eine Niederlassung in einem gesperrten Bereich ist deshalb nur schwer möglich. Die Planungsbereiche wurden damit neu eingeteilt.
Wegen der fast überall vorhandenen Arztdichte stellt die Neugründung einer Praxis in einem nicht gesperrten Gebiet wegen der hohen Investitionen ein wirtschaftliches Risiko dar. Eine neue Praxis erfordert auch Zeit und Geld. Daher stellt sich der Kauf einer schon bestehenden Praxis oder der Einstieg in eine solche als Alternative dar. 2012 fanden bereits mehr Existenzgründungen durch Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft als durch Einzelpraxisübernahme statt.
Quelle: E-MARKTWISSEN
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