Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass alle Leistungen der Heilberufe generell umsatzsteuerfrei sind. Nur jene Leistungen, die der unmittelbaren Vorbeugung, Diagnose, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen dienen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ärztliche Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten erbracht wurden und mindestens medizinisch vertretbar sind, können umsatzsteuerpflichtig sein. Wenn Ärzte IGeL-Angebote in größerem Umfang planen, sollte dies auf jeden Fall mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Die Schriftform ist für bevorstehende IGeL unbedingt notwendig, wenn auch für gesetzlich oder privat versicherte Patienten aus unterschiedlichen Gründen.
Die GKV-Versicherten bestätigen zudem ausdrücklich, dass sie die vereinbarte Leistung selbst bezahlen werden und nehmen zur Kenntnis, dass der Arzt dafür nicht über die KV vergütet wird. Alle Patienten müssen vor einem IGeL-Vertrag ausführlich über Art und Kosten der Behandlung aufgeklärt werden. Privatversicherte belegen mit ihrer Unterschrift, dass sie Leistungen auf eigenen Wunsch in Anspruch nehmen, was auch in der Liquidation so bezeichnet sein muss. Deshalb empfiehlt es sich, einem Privatpatienten zwei Rechnungen auszustellen: eine über die „reguläre“ Behandlung und eine zweite über die IGeL.
Quelle: Jahrbuch für Ärzte und Zahnärzte 2018 (Kapitel 7.3.5)
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