Mit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetz im Dezember 2019 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verordnung von Gesundheits-Apps geschaffen. Zukünftig haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit den sogenannten Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Die Kostenübernahme erfolgt durch die Krankenkassen im Rahmen der Regelversorgung. Allerdings gilt die Verpflichtung zur Finanzierung nur für solche Apps, die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen worden sind. Seit Ende Mai 2020 können Hersteller einen Antrag auf Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis bei der BfArM stellen. Laut dem Spitzenverband für Digitale Gesundheitsversorgung e.V. (SVDGV) haben bereits 14 Mitgliedsunternehmen die Einreichung des Antrags angekündigt. Weitere werden folgen. Die Behörde hat drei Monate Zeit zur Prüfung der Herstellerangaben. Nach erfolgreicher Begutachtung der App folgt die vorläufige Aufnahme in das Verzeichnis und die einjährige Erprobungsphase. Für eine dauerhafte Aufnahme in das Verzeichnis muss der Hersteller innerhalb eines Jahres (in Ausnahmefällen zwei Jahre) die positiven Versorgungseffekte der Anwendung in einer Studie nachweisen. Gelingt dies nicht, wird die DiGA aus der Liste des BfArM entfernt.
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