Behandlungsfehler: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Behandlungsfehler: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Steht sowohl der Behandlungsfehler als auch der Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden fest, ist der Arzt verpflichtet, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Hier ist der Patient grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne das schadenbringende Ereignis stehen würde. Hierbei ist zwischen einem materiellen Schadensersatz und einem Schmerzensgeld zu unterscheiden.

Materieller Schadensersatz
Ein materieller Schadensersatz soll die unfreiwillig geleisteten Vermögenseinbußen des Patienten ausgleichen. Hierunter fallen insbesondere die Behandlungskosten, die dadurch entstanden sind, dass die fehlerhafte Behandlung behoben werden kann. Diese werden durch Vorlage von Rechnungen anderer Behandelnder geltend gemacht. Die Rechnungen sind allerdings genauestens zu überprüfen: Zum einen sind dies die Behandlungsmaßnahmen, welche erforderlich waren. Ferner ist bei einer Privatbehandlung zu überprüfen, ob der jeweilige Steigerungsfaktor gerechtfertigt ist. Außerdem muss die Behandlung auch erfolgt sein, ein Kostenvoranschlag alleine ist nicht ausreichend.

Immer häufiger ist zu beobachten, dass ein gesetzlich versicherter Patient im Rahmen der Behebung des Behandlungsfehlers eine Privatbehandlung durchführen lässt. Dies ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Leistungskatalog der GKV bietet nach den Umstanden des Einzelfalls unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung. Weitere Schadensposten können auch entstandene Fahrtkosten, Gutachterkosten, Verdienstausfall und Ähnliches sein.

Schmerzensgeld
Schmerzensgeld dient dazu, einen Ausgleich für nicht in Geld messbare Beeinträchtigungen wie Schmerzen, seelische Leiden, entgangene Lebensfreude zu schaffen. Die Höhe des jeweiligen Betrages richtet sich immer nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Es gibt keine allgemeingültigen Beträge und es ist immer eine Gesamtschau des Schadens und Leidens vorzunehmen. Hier gibt es aus der Praxis der Versicherungen und der Rechtsprechung bereits entschiedene Fälle, die als Vergleichsmöglichkeit herangezogen werden können.

Quelle: ATLAS ARZTINFO (Kapitel 14.1.2.9)

 

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