Der Bundesrat hat am 15.5.2020 dem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zugestimmt. Damit wurde das vorausgegangene Gesetz vom 27.3.2020 um weitere Maßnahmen und Bestimmungen ergänzt. Zu den wichtigsten Inhalten gehören:
- Die Kosten für Tests zur Früherkennung einer Coronavirusinfektion müssen von den Krankenkassen übernommen werden, auch wenn keine Symptome vorliegen. Die Durchführung von Tests ist in größerer Anzahl vorgesehen, vor allem in einem besonders gefährdeten Personenkreis, z.B. in Pflegeheimen und Krankenhäusern.
- Die beschlossene Erweiterung der Meldepflicht besagt, dass auch negative Testergebnisse und die Zahl der Genesenen von Ärzten und Laboren gemeldet werden müssen. Gesundheitsämter werden zur Dokumentation der Ansteckungsorte von Infizierten angehalten.
- Für Gesundheitsämter wurde ein Zuschuss in Höhe von 50 Mio. Euro, u.a. zum Vorantreiben der Digitalisierung, beschlossen.
- Die Bestimmungen für das Anlegen von Vorräten an Grippeimpfstoffen wurden gelockert: Ab sofort gilt eine Überschreitung der 30% Grenze von bestellten Impfstoffmengen gegenüber den tatsächlich erfolgten Impfungen nicht mehr prinzipiell als unwirtschaftlich und Ärzte müssen keine Regressforderungen befürchten.
- Der ursprünglich vorgesehene Immunitätsnachweis, der besagt, dass bereits an COVID-19 Erkrankte einen entsprechenden Immunitätspass bekommen, erhielt keine Mehrheit und wird damit nicht umgesetzt.
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