Glossar: Vertragsärztliche Versorgung

Glossar: Vertragsärztliche Versorgung

Vertragsärztliche Versorgung ist das Tätigwerden aller zugelassenen Leistungserbringer und Krankenkassen.

§ 27 SGB V Die vertragsärztliche Versorgung ergibt sich aus dem Anspruch der Versicherten auf Krankenbehandlung gemäß § 27 SGB V, sofern dieser Anspruch als "Sachleistung" von den Krankenkassen mithilfe der KV erfüllt werden muss. Das sind die Leistungen, die sich aus §§ 11 ff. SGB V ergeben.
§ 73 II SGB V Ambulante ärztliche Versorgung richtet sich nach § 73 II SGB V und besteht aus herkömmlicher ärztlicher Heilbehandlung und medizinischer Vorsorge (§ 23 SGB V). Die vertragszahnärztliche Versorgung gemäß § 73 II Nr. 2, 2 a SGB V beinhaltet die zahnärztliche Behandlung gemäß § 28 II SGB V, die kieferorthopädische Behandlung gemäß § 29 SGB V und die Versorgung mit Zahnersatz gemäß § 56 II SGB V. Besonderheiten gibt es hier bezüglich der erlaubten Zuzahlungen gemäß § 28 II Satz 2 SGB V, die privat abzurechnen sind.

Bei Zahnersatz gibt es gemäß § 55 I SGB V einen befundbezogenen Zuschuss, dessen Höhe sich nach § 56 SGB V nach den in den Richtlinien des G-BA festgesetzten Regelversorgungen richtet. So hat der Versicherte gegenüber der Krankenkasse nur einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 I SGB V, was bedeutet, dass Zahnersatz nicht unter das Sachleistungsprinzip der Krankenkassen fällt.
§ 56 SGB V Nur noch die Regelversorgung gemäß § 56 SGB V gehört wegen § 73 II Nr. 2a SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung (die Gewährleistung bleibt jedoch gemäß § 136 b II Satz 3, 4 SGB V bestehen).
§ 135 SGB V Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind gemäß § 135 SGB V dann vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung, wenn der G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) darüber in Richtlinien nach § 92 I Satz 2 Nr. 5 SGB V Empfehlungen abgegeben hat.

Quelle: ATLAS ARZTINFO

 

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