Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur „Fünften Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“ soll künftig das Honorar für die Leichenschau deutlich angehoben werden. Zur Anpassung der GOÄ an die erforderlichen Leistungen erfolgt künftig eine Differenzierung in verschiedene Gebührenordnungspositionen (vgl. Tabelle), die den erforderlichen Zeitaufwand in Form von Mindestzeiten besser berücksichtigen und vergüten. Bei besonderen Umständen besteht ferner die Möglichkeit, einen Zuschlag zu erheben. Auch für die Durchführung der Leichenschau in der Nacht oder an Wochenenden sind Zuschläge (F bis H) berechnungsfähig. Ferner ist die Berücksichtigung von Wegegeld oder einer Reisekostenabrechnung möglich. Bei den neuen Positionen ist die Anwendung der Steigerungssätze ausgeschlossen. Bislang wird die „Untersuchung eines Toten“ im Rahmen der GOÄ-Nr. 100 mit 250 Punkten bewertet, was beim 3,5-fachen Satz maximal knapp 51 Euro ergibt.
Die Neuregelung soll unabhängig von der geplanten GOÄ-Gesamtnovelle bereits zum 1.1.2020 in Kraft treten. Noch stehen jedoch die Verhandlungen zwischen Bundesärztekammer und Bundesgesundheitsministerium aus. Die Neuregelung liegt momentan den Ärzteverbänden zur Stellungnahme vor.
Tabelle: Geplante Neuregelungen der GOÄ in Zusammenhang mit der Leichenschau
GOÄ-Nr. | Bezeichnung | Punkte | EURO |
---|---|---|---|
100 | Vorläufige Leichenschau (mindestens 20 Minuten | 1.896 | 110,51 |
101 | Leichenschau und eingehende Untersuchung (mindestens 45 Minuten | 2.844 | 165,76 |
102 | Zuschlag bei besonderen Umständen | 474 | 26,20 |
Quelle: Landesärztekammer Baden-Württemberg – Leichenschau: deutliche GOÄ-Anhebungen
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