Zahnärzte: Steuerliche Behandlung des Eigenlabors

Zahnärzte: Steuerliche Behandlung des Eigenlabors

Der Zahnarzt kann Zahnprothesen, kieferorthopädische Apparate etc. in seinem eigenen Labor erstellen oder von einem Fremdlabor erstellen lassen. Grundsätzlich gehört der Gewinn aus dem Eigenlabor ebenso wie der Gewinn aus der Zahnarztpraxis zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 EStG. Gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG liegen dann vor, wenn der Zahnarzt die Leistungen aus dem Eigenlabor auch anderen Zahnärzten anbietet. Ist Gegenstand einer Einzelpraxis sowohl die Ausübung der Zahnheilkunde als auch die Erbringung von zahntechnischen Laborleistungen, so stellt das Eigenlabor eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn der Beitrag des Labors (im Urteilsfall ausschließlich für die eigene Praxis) zum Geschäftswert der gesamten Praxis nicht von untergeordneter Bedeutung ist.80 Wird im Rahmen der Übertragung der Zahnarztpraxis das Eigenlabor zurückbehalten, kann dies deshalb steuerschädlich sein (§§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 3 S. 1 EStG, § 24 UmwStG, § 34 Abs. 1 EStG).

Quelle: ATLAS ARZTINFO (Kapitel 15.1.28)

 

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