Honorarsystematik: So setzt sich das Gesamtbudget zusammen

Honorarsystematik: So setzt sich das Gesamtbudget zusammen

Die Vergütungssystematik mit RLV und QZV* entspricht dem Prinzip „kommunizierender Röhren“. Alle QZVs sind untereinander sowie mit Über- bzw. Unterschreitungen des RLV verrechnungsfähig. Jeder Arzt erhält also ein Gesamtbudget, das sich aus der Addition seines RLV und seiner QZV ergibt. Mit welchen Leistungen das Budget dann gefüllt wird, spielt keine Rolle.

Beispiel: Das RLV eines Arztes beträgt 20.000 Euro. Ferner erhält er ein QZV in Höhe von 5.000 Euro. Sein Gesamtbudget beträgt also 25.000 Euro. Der Arzt rechnet Leistungen in einem Umfang von 30.000 Euro ab, davon 28.000 Euro RLV-Leistungen und 2.000 Euro QZV-Leistungen. Die Überschreitung von 8.000 Euro bei den RLV-Leistungen wird mit der Unterschreitung von 3.000 Euro bei den QZV-Leistungen verrechnet. Die verbleibende Überschreitung von 5.000 Euro wird abgestaffelt vergütet.

*Die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV)

Zusätzlich zum RLV, welches im Wesentlichen die von allen Ärzten einer Fachgruppe abgerechneten „Basisleistungen“ enthält, erhält der Arzt in den 12 KVen, die sich für eine Fortsetzung der bisherigen Vergütungssystematik entschieden haben, für bestimmte spezielle Leistungen, die entweder eine besondere Qualifikation voraussetzen oder nur von wenigen Ärzten einer Fachgruppe abgerechnet werden, sogenannte qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV). Diese sollen die Unterschiede im Leistungsspektrum der Praxen besser abbilden. Die QZV werden überwiegend als Fallwert in Euro berechnet und ergeben durch Multiplikation mit der RLV-Fallzahl des Arztes (siehe oben) oder der sogenannten Leistungsfallzahl (Abrechnungsfall, in dem eine Leistung aus dem QZV-Sektor abgerechnet wurde) einen Euro-Betrag als Zuschlag zum RLV.

Beispiel: Der Fallwert für das QZV „Teilradiologie“ beträgt 12,50 Euro. Der Arzt hat im Vorjahresquartal in 400 Behandlungsfallen radiologische Leistungen abgerechnet. Sein QZV für den Bereich „Teilradiologie“ betragt somit 5.000 Euro.

Quelle: Jahrbuch für Ärzte und Zahnärzte 2018 (Kapitel 7.1.6.6)

 

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