HzV wichtiges Honorarstandbein für Hausärzte

HzV wichtiges Honorarstandbein für Hausärzte

Laut Gesetz sind die Krankenkassen seit 2004 dazu verpflichtet, ihren Versicherten die Teilnahmen der HzV gemäß § 73b SGB V zu ermöglichen. Die Versicherten können an solchen Verträgen freiwillig teilnehmen. Sie verpflichten sich mit der Vertragsunterzeichnung für mindestens ein Jahr im Krankheitsfall einen festgelegten Hausarzt – mit Ausnahme von Augen- und Frauenärzten – zuerst aufzusuchen. Die HzV wird zwischen den Krankenkassen und dem Deutschen Hausärzteverband geschlossen, der mehr als 50% der Allgemeinmediziner vertritt, und steht neben dem Kollektivvertrag der KVen. Nur bei wenigen HzV-Verträgen sind auch die KVen als Vertragspartner beteiligt.

Die HzV-Verträge, die seit April 2014 geschlossen wurden, müssen Kriterien zur Wirtschaftlichkeit sowie Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten, die über die allgemeine hausärztliche Qualitätssicherung hinausgehen. Richtig umgesetzt wird die HzV bislang vor allem in Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen.

Der Abschluss von Selektivverträgen, also auch die Hausarztzentrierte Versorgung, führt zu einer Bereinigung der Honorarumsatzanteile aus dem Kollektivvertrag. Eine Doppelfinanzierung der GKV-Umsätze kann so vermieden werden. Dies führt zu regionalen Abweichungen der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).

Laut Honorarbericht für das 4. Quartal 2019 erhöhte sich bundesweit das Bereinigungsvolumen auf knapp 278 Mio. Euro. Das entspricht einem Plus von 10,1% verglichen mit dem Vorjahreszeitraum. Insbesondere in den KV-Regionen, in denen die Hausarztzentrierte Versorgung (HzV) stark vertreten ist, kommt es zu den höchsten Minderungen der MGV. Baden-Württemberg nimmt dabei die Spitzenposition ein. Nahezu die Hälfte (44%) bzw. 123,8 Mio. Euro der bundesweiten Bereinigungssumme geht auf dieses Bundesland zurück.

Quelle: E-MARKTWISSEN

 

Unser Kommentar/Praxistipp ist nur für ATLAS MEDICUS® Kunden ersichtlich.

Arrow right icon