Kooperationen im Gesundheitswesen

Kooperationen im Gesundheitswesen

Bei einem Praxiserwerb entstehen die Gedanken über mögliche Kooperationsformen einer Praxis. Gerade in den letzten Jahren stellt man einen Trend fest, ärztliche ambulante Behandlung nicht mehr nur in Einzelpraxen anzubieten, sondern im Rahmen gemeinschaftlicher Zusammenarbeit mit mehreren Kollegen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es für den einzelnen Arzt immer schwieriger wird, wirtschaftlich gewinnbringend zu arbeiten. Bislang bestand das Leitbild des freiberuflich in eigener Praxis tätigen Arztes an einem Standort. Der Arzt besaß das “Monopol” für die ambulante Versorgung, die haus- und fachärztlich flächendeckend sichergestellt war. Die Zukunft sieht jedoch anders aus. Die Versorgungslandschaft hat sich deutlich verändert und dem Arzt stehen unterschiedlichste Versorgungsformen und Praxismodelle zur Verfügung. Ob in einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft, an einem Standort oder überörtlich, angestellt oder freiberuflich, in Voll- oder Teilzulassung, in medizinischen Versorgungszentren oder im Krankenhaus – fast alles ist möglich.

Die Gründe, die u.a. für kooperative Zusammenarbeit sprechen, werden im Einzelnen dargestellt:

  • Systembedingte Gründe, wie die Budgetierung im ärztlichen Bereich
  • Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts mit der Möglichkeit der Eröffnung von Niederlassungen und Filialen
  • Lockerung des Wettbewerbsverbots
  • Betriebskosten steigen immer mehr
  • Die unternehmerische Praxisführung wird immer schwieriger
  • Vertretung bei Urlaub oder Krankheit
  • Spezialisierungen
  • Konkurrenz durch die Krankenhäuser

Diesen medizinischen und wirtschaftlichen Gründen, Kooperationen unter Ärzten zu bilden, wird durch berufsrechtliche und vertragsrechtliche Regelungen entgegengekommen (§ 18 MBO-Ä). Zu beachten ist jedoch immer, dass bei jeder Zusammenarbeit unter Ärzten sowohl das geltende Berufsrecht als auch das Vertragsarztrecht eng auszulegen ist, sonst kann es zu Honorarregressen, Disziplinarmaßnahmen, Zulassungsentzug oder sonstigen strafrechtlichen Sanktionen kommen.

Quelle: E-MARKTWISSEN

 

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